Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz

ERegG

§ 50 Zeitplan des Zuweisungsverfahrens im Netzfahrplan

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Betreiber der Schienenwege hat den in Anlage 8 vorgesehenen Zeitplan für die Zuweisung von Schienenwegkapazität einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Betreiber der Schienenwege hat mit den anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege zu vereinbaren, welche grenzüberschreitenden Zugtrassen in den Netzfahrplan aufgenommen werden müssen, bevor Konsultationen nach § 52 Absatz 5 über den Netzfahrplanentwurf aufgenommen werden. Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.

§ 45 § 47