Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 49a Verfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen
Stand: 24.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/49a#abs-1 (1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt die Genehmigung der Rahmenverträge und deren Änderung schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitätserklärung oder Informationen nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 beizufügen. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch und weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/49a#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/49a#abs-3 (3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Änderung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/49a#abs-4 (4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von Rahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch die Zugangsberechtigten beantragt werden.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 49a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 49a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. I S. 1737
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