Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 46 Verfahren zur Genehmigung der Entgelte und der Entgeltgrundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Genehmigung der Entgelte ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der nach Anlage 3 Nummer 3 Satz 3 bestimmten Frist für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Unterlagen nach Anlage 4 und eine Darlegung der Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Gesetzes beizufügen. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags in Textform zu bestätigen. Die Regulierungsbehörde weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin. Über die Anforderung und Berücksichtigung von nach Ablauf der Frist eingereichten Unterlagen entscheidet die Regulierungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird eine Genehmigung nicht binnen der Frist des Absatzes 1 Satz 1 beantragt oder kann die Regulierungsbehörde auf Grund fehlender oder unrichtiger Unterlagen nicht über den Antrag entscheiden, so kann sie ein vorläufiges Entgelt festsetzen und von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die beantragten Entgelte auf ihrer Internetseite. Sie setzt hierbei eine Frist fest, binnen derer Hinzuziehungsanträge nach § 77 Absatz 3 Nummer 3 gestellt und Stellungnahmen nach § 77 Absatz 4 abgegeben werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Genehmigung ist mindestens für den Zeitraum einer Netzfahrplanperiode zu erteilen sowie grundsätzlich bis zum Ende einer Netzfahrplanperiode zu befristen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/46?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Trifft die Regulierungsbehörde binnen einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen und inhaltlich richtigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.