Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 41 Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Entgeltregelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 24.01.2025 – 18 L 2172/24Zitiert von 2
- VG Köln, 27.09.2024 – 18 K 1692/18Zitiert von 1
- VG Köln, 27.09.2024 – 18 K 1973/20
- VG Köln, 04.12.2023 – 18 K 1156/18Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/41#abs-1 (1) Betreiber der Schienenwege haben zur Koordinierung der Entgelterhebung oder zur Erhebung der Entgelte für den netzübergreifenden Zugbetrieb im Eisenbahnsystem mit den anderen Betreibern der Schienenwege in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten. Die Betreiber der Schienenwege müssen insbesondere bestrebt sein, die Wettbewerbsfähigkeit grenzüberschreitender Schienenverkehrsdienste zu gewährleisten und die effiziente Nutzung der Schienennetze sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/41#abs-2 (2) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 soll es auch ermöglichen, dass bei netzübergreifendem Verkehr im Eisenbahnsystem innerhalb des Gebietes der Europäischen Union Aufschläge nach § 36 und leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 in einem für die Zugangsberechtigten transparenten Verfahren angewandt werden können.