Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 43 Rechte an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der jeweilige Betreiber einer Serviceeinrichtung hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Kapazitäten in der Serviceeinrichtung zuzuweisen. Nach der Zuweisung an den Zugangsberechtigten darf eine Kapazität in der Serviceeinrichtung von diesem nicht auf Dritte übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder Handel mit zugewiesenen Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ist verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Geschäfte eines Zugangsberechtigten wahrnimmt, der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung. Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zugewiesen worden sind, diese von anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen einer Kooperation mitnutzen lässt.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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