Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz

ERegG

§ 42 Rechte an Schienenwegkapazität

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der jeweilige Betreiber der Schienenwege hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Schienenwegkapazität nach § 44 zuzuweisen. Nach der Zuweisung an den Zugangsberechtigten darf die Schienenwegkapazität von diesem nicht auf Dritte übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder Handel mit zugewiesenen Schienenwegkapazitäten ist verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Nutzung von Schienenwegkapazität durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Geschäfte eines Zugangsberechtigten wahrnimmt, der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/42?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Recht, besondere Schienenwegkapazität in Form einer Zugtrasse in Anspruch zu nehmen, kann der Betreiber der Schienenwege Zugangsberechtigten längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode zuerkennen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/42?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein Betreiber der Schienenwege und ein Zugangsberechtigter können nach § 49 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Schienenwegkapazität in dem Netz des Betreibers der Schienenwege schließen, der eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/42?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Beabsichtigt der Zugangsberechtigte, Schienenwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst zu betreiben, so muss er die betroffenen Betreiber der Schienenwege und die betroffenen Regulierungsbehörden davon in Kenntnis setzen. Soweit sie die Entscheidung trifft, bewertet die deutsche Regulierungsbehörde, ob der grenzüberschreitende Verkehrsdienst der Beförderung von Fahrgästen auf einer Strecke zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten dient.

§ 32 § 34