Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt für Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit dies jeweils durch dieses Gesetz bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-4 (4) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-4a (4a) Wesentliche Funktionen des Betriebs der Schienenwege sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-5 (5) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 aufgeführten Anlagen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-6 (6) Alternativstrecke ist eine andere Strecke zwischen demselben Herkunfts- und Bestimmungsort, wenn die beiden Strecken für den Betrieb des betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienstes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgetauscht werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-7 (7) Eine tragfähige Alternative ist der Zugang zu einer anderen Serviceeinrichtung, die für das Eisenbahnverkehrsunternehmen wirtschaftlich annehmbar ist und es ihm ermöglicht, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst zu betreiben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-8 (8) Eine grenzüberschreitende Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, mit der die Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdiensten erleichtert werden soll.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-9 (9) Angemessener Gewinn ist eine Eigenkapitalrendite, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-10 (10) Zuweisung ist die Zuweisung von Zugtrassen durch einen Betreiber der Schienenwege.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-11 (11) Eine internationale Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine Gruppierung von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niedergelassen sind und dem Zweck dient, den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Diese internationalen Gruppierungen haben in den Mitgliedstaaten, in denen die angeschlossenen Unternehmen niedergelassen sind, für die Eisenbahninfrastruktur Zugangs- und Transitrechte und in den anderen Mitgliedstaaten, soweit die Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs dies erfordert, Transitrechte.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-12 (12) Zugangsberechtigter ist
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-13 (13) Ein überlasteter Schienenweg ist ein Schienenwegabschnitt, auf dem der Nachfrage nach Zugtrassen auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen während bestimmter Zeitabschnitte nicht in angemessenem Umfang entsprochen werden kann.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-14 (14) Ein Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität ist eine mit einem Durchführungszeitplan verbundene Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen zur Behebung von Kapazitätsengpässen, die zur Einstufung eines Schienenwegabschnitts als überlasteter Schienenweg führen würde.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-15 (15) Eine Koordinierung ist das Verfahren, in dessen Rahmen der Betreiber der Schienenwege oder der Serviceeinrichtung und die Zugangsberechtigten versuchen, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen oder Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zu finden.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-16 (16) Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten eines Zugangsberechtigten und des Betreibers der Schienenwege in Bezug auf die zuzuweisenden Zugtrassen und die zu erhebenden Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-17 (17) Schienenwegkapazität ist die Möglichkeit, für einen Teil des Schienenweges für einen bestimmten Zeitraum Zugtrassen einzuplanen, wobei die praktische Leistungsfähigkeit des Schienenweges zu Grunde zu legen ist.
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-18 (18) Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind eine detaillierte Darlegung der allgemeinen Regeln, Fristen, Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen einschließlich der zusätzlichen Informationen, die für die Beantragung von Schienenwegkapazität benötigt werden.
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-19 (19) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sind die Bedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen, die an das Netz eines Betreibers der Schienenwege angeschlossen sind, und für die Erbringung der Leistungen in diesen Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-20 (20) Eine Zugtrasse ist derjenige Anteil der Schienenwegkapazität, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann.
Permalink zu Abs. 21recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-21 (21) Ein Netzfahrplan sind die Daten zur Festlegung aller geplanten Zugbewegungen und Bewegungen der Fahrzeuge, die auf dem betreffenden Schienennetz während der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 22recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-22 (22) Schwere Instandhaltung sind Arbeiten, die nicht routinemäßig als Teil des alltäglichen Betriebs durchgeführt werden und für die das Fahrzeug aus dem Betrieb genommen werden muss.
Permalink zu Abs. 22arecht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-22a (22a) Eine öffentlich-private Partnerschaft ist eine Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen und einem oder mehreren anderen Unternehmen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber, in deren Rahmen die Unternehmen Eisenbahnanlagen
Permalink zu Abs. 22brecht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-22b (22b) Vorstand ist das Leitungsorgan eines Unternehmens, das Führungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist.
Permalink zu Abs. 22crecht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-22c (22c) Aufsichtsrat ist das oberste Aufsichtsorgan eines Unternehmens. Der Aufsichtsrat nimmt Aufsichtsaufgaben wahr, einschließlich der Kontrolle über den Vorstand und allgemeiner strategischer Entscheidungen in Bezug auf das Unternehmen.
Permalink zu Abs. 22drecht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-22d (22d) Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste sind Schienenpersonenverkehrsdienste, die ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 Kilometer voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken erbracht werden, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 Kilometern pro Stunde ausgelegt sind und im Durchschnitt mit diesen Geschwindigkeiten betrieben werden.
Permalink zu Abs. 23recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-23 (23) Vertakteter Verkehr ist ein Eisenbahnverkehrsdienst, der grundsätzlich auf demselben Weg am selben Tag mindestens viermal und höchstens in zweistündigem Abstand grundsätzlich zur gleichen Minute durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 24recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-24 (24) Eigenständige Schienennetze im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienennetze der nichtbundeseigenen Eisenbahnen.
Permalink zu Abs. 25recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/1?asof=2019-07-18#abs-25 (25) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
Ein vertikal integriertes Unternehmen ist auch ein Unternehmen, das aus voneinander getrennten Bereichen besteht, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und bei denen ein Bereich den Betrieb der Schienenwege und mindestens ein anderer Bereich die Durchführung von Verkehrsdiensten umfasst. Kein vertikal integriertes Unternehmen liegt vor, wenn ein Betreiber von Schienenwegen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, die voneinander unabhängig sind, unmittelbar durch den Bund oder mindestens ein Land ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert werden.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.