Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 13 Koordinierungsverfahren bei Serviceeinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag eines Zugangsberechtigten auf Zugang zur Serviceeinrichtung und auf das dortige Erbringen von Leistungen nach Anlage 2 Nummer 2 muss unverzüglich beantwortet werden. Das Angebot des Betreibers einer Serviceeinrichtung kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stellt der Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 Konflikte zwischen verschiedenen Anträgen fest, so hat er sich zunächst zu bemühen, allen Anträgen so weit wie möglich zu entsprechen. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat durch Verhandlungen mit den Zugangsberechtigten auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken und dabei auf eine tragfähige Alternative hinzuweisen. Die Verhandlungsdauer soll 14 Tage nicht überschreiten. Die Grundsätze dieses Koordinierungsverfahrens sind in den Nutzungsbedingungen nach § 19 Absatz 4 festzulegen. Kann eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, hat der Betreiber einer Serviceeinrichtung auf ihm bekannte tragfähige Varianten hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Betreiber einer Serviceeinrichtung verpflichtet, folgende Verfahrensschritte in nachstehender Reihenfolge einzuhalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung hat jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt werden soll, zuvor den Zugangsberechtigten gegenüber schriftlich oder elektronisch mit einer Begründung versehen zu übermitteln und eine tragfähige Alternative in anderen Einrichtungen, soweit vorhanden, aufzuzeigen. Zeitgleich erfolgt die Mitteilung nach § 72 Satz 1 Nummer 3 gegenüber der Regulierungsbehörde über die beabsichtigte Entscheidung. Diese enthält auch die Informationen über eine tragfähige Alternative.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Zugangsberechtigte kann innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1 durch den Betreiber einer Serviceeinrichtung Beschwerde bei der Regulierungsbehörde einlegen. Die Regulierungsbehörde prüft den Fall und wird tätig, damit ein angemessener Teil der Kapazität dem Zugangsberechtigten zugewiesen wird, wenn keine tragfähige Alternative besteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/13?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträgen von Zugangsberechtigten entsprechen zu können.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 13 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.