Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 11 Zugang zu Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Betreiber der Schienenwege hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindestzugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen erbracht werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.