Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz

ERegG

§ 11 Zugang zu Leistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Betreiber der Schienenwege hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen des Mindestzugangspakets nach Anlage 2 Nummer 1 zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung hat für alle Zugangsberechtigten die Leistungen, die in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen erbracht werden, zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

§ 8e § 10