Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

ERVV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 01.10.2026

Bund3 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt

1.
für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch die Gerichte,
2.
nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte,
3.
nach Maßgabe des Kapitels 6 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Notare nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
nach Maßgabe des Kapitels 7 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Behörden und die Notare im Rahmen des elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/1#abs-2 (2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.

→§ 2