Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 03.09.2025 – 2 K 2147/23
- BVerfG, 07.05.2026 – 1 BvR 537/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Unterlassens eines LSG, einer sehbehinderten Person verfahrensbezogene Dokumente in Form von Audiodateien zugänglich zu machen - UN-Behindertenrechtskonvention begründet keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechte - Verletzung von Art 3 Abs 3 S 2 GG nicht substantiiert dargelegt - ERVV soll grds Barrierefreiheit gewährleisten
- BSG, 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - Anforderungen an eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung - Briefkopf eines Bescheids - Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde - Hinweis auf Widerspruchseinlegung in elektronischer Form als notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - elektronische Form nach § 36a Abs 2 SGB 1 - kein Unterfall der Schriftform)Zitiert von 20
- OLG München, 04.09.2024 – 34 Wx 224/24 e
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2024 – 20 W 184/23
- OLG München, 07.09.2022 – 34 Wx 323/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 28.01.2020 – 3 ZKO 796/19Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung. Sie gilt ferner nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/1#abs-2 (2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.