Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/1#abs-2 (2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 ERVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 03.09.2025 – 2 K 2147/23Zitiert von 1
- BVerfG, 07.05.2026 – 1 BvR 537/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Unterlassens eines LSG, einer sehbehinderten Person verfahrensbezogene Dokumente in Form von Audiodateien zugänglich zu machen - UN-Behindertenrechtskonvention begründet keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechte - Verletzung von Art 3 Abs 3 S 2 GG nicht substantiiert dargelegt - ERVV soll grds Barrierefreiheit gewährleisten
- BSG, 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - Anforderungen an eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung - Briefkopf eines Bescheids - Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde - Hinweis auf Widerspruchseinlegung in elektronischer Form als notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - elektronische Form nach § 36a Abs 2 SGB 1 - kein Unterfall der Schriftform)Zitiert von 22
- OLG München, 04.09.2024 – 34 Wx 224/24 e
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2024 – 20 W 184/23
- OLG München, 07.09.2022 – 34 Wx 323/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Thüringen, 28.01.2020 – 3 ZKO 796/19Zitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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09.02.2018 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 200)
BGBl. 2018 I S. 200
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.