Gesetze / Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
ERVDPMAV 2013§ 3 Form der Einreichung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202013/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Einreichung elektronisch übermittelter Dokumente ist ausschließlich die elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt. Für die signaturgebundene Einreichung ist die elektronische Annahmestelle über die vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar. Die Software kann über die Internetseite www.dpma.de unentgeltlich heruntergeladen werden. Für die signaturfreie Einreichung sind Onlineformulare zu verwenden, die auf der in Satz 3 genannten Internetseite bereitgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202013/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein elektronisches Dokument kann auch auf einem Datenträger eingereicht werden; die zulässigen Datenträgertypen und Formatierungen werden über die Internetseite www.dpma.de bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202013/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die signaturgebundene Einreichung sind die Dokumente zu versehen
Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder durch eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202013/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent- und Markenamt auch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software epoline eingereicht werden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patentamts bekannt gemachten technischen Bedingungen sind anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.02.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (BGBl. I 171 424-2 Schutz auf Ausstellungen 424-3 Überleitungsvorschriften)
BGBl. 2022 I S. 171
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10.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2018 I S. 2444
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 11 Abs. 32 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.