Gesetze / Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
ERVDPMAV 2013§ 2 Signaturfreie elektronische Kommunikation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In folgenden Verfahren können elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Markenamt auch signaturfrei eingereicht werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen über die Internetseite www.dpma.de bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202013/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 1 Absatz 2 ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.02.2022 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (BGBl. I 171 424-2 Schutz auf Ausstellungen 424-3 Überleitungsvorschriften)
BGBl. 2022 I S. 171
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10.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2018 I S. 2444
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02.01.2014 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Januar 2014 (BGBl. I 18)
BGBl. 2014 I S. 18
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.