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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 18

BGBl. 2014 I S. 18 · 39.403 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18
                                               Verordnung
                            zur weiteren Modernisierung des

Designrechts und
                   zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
                                                    Vom 2. Januar 2014

    Auf Grund

– des § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes,

  der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes

  vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert

  worden ist,

– des § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes,
  der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert wor-
  den ist,

– des § 25 Absatz 3 Nummer 1 und § 26 Absatz 1 und 2

  des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 Num-
  mer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes
  vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26
  Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 28
  des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)
  geändert worden ist,

– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, § 95a Absatz 3
  Nummer 1 und § 138 Absatz 1 des Markengesetzes,

  von denen § 95a Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch
  Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober
  2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist und § 138
  durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes vom 7. Juli
  2008 (BGBl. I S. 1191) neu gefasst worden ist, und
– des § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes,
  der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
  24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert wor-
  den ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsan-
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz:

                            Artikel 1
                      Verordnung
          zur Ausführung des Designgesetzes
             (Designverordnung – DesignV)
                    Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1

                         Allgemeines

§ 1     Anwendungsbereich
§ 2     Formblätter

                          Abschnitt 2
                     Eintragungsverfahren

§   3   Inhalt der Anmeldung
§   4   Einreichung der Anmeldung
§   5   Antrag auf Eintragung
§   6   Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
§   7   Wiedergabe des Designs

§ 8    Flächenmäßige Designabschnitte
§ 9    Erzeugnisangabe und Klassifizierung

§ 10   Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe

§ 11   Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität

§ 12   Teilung einer Sammelanmeldung

§ 13   Weiterbehandlung der Anmeldung
§ 14   Deutsche Übersetzungen

                         Abschnitt 3

           Designregister, Verfahren nach Eintragung

§ 15   Inhalt des Designregisters

§ 16   Weitere Eintragungen in das Designregister
§ 17   Eintragungsurkunde
§ 18   Teilung einer Sammeleintragung
§ 19   Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
§ 20   Verzicht auf das eingetragene Design

                         Abschnitt 4

  Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit

§ 21   Antragstellung
§ 22   Verfahrensgrundsätze

                         Abschnitt 5
                  Internationale Eintragungen
§ 23   Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen
       Eintragungen
§ 24   Umschreibung internationaler Eintragungen
§ 25   Nachträgliche Schutzentziehung

                         Abschnitt 6
                      Schlussvorschriften

§ 26   Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
§ 27   Übergangsregelungen

                      Abschnitt 1
                      Allgemeines

                              §1

                   Anwendungsbereich
  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die
im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deut-
schen Patent- und Markenamt neben den Bestimmun-
gen des Designgesetzes und der DPMA-Verordnung.

                              §2

                        Formblätter
   Formblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen
wird, können beim Deutschen Patent- und Markenamt
angefordert oder von der Internetseite des Deutschen
Patent- und Markenamts (www.dpma.de) herunterge-
laden werden.
BGBl. 2014, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19
                    Abschnitt 2
            Eintragungsverfahren

                          §3
                Inhalt der Anmeldung
  (1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in
das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des
Designgesetzes enthalten:
1. den Antrag auf Eintragung (§ 5),
2. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders
   festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des
   § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den
   flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
4. die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design auf-
   genommen oder bei denen es verwendet werden
   soll (§ 9).
  (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
   (§ 10),

2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntma-
   chung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1
   des Designgesetzes,
3. die Angabe der Warenklasse, in die das Design ein-
   zuordnen ist (§ 9),
4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),

5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
6. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren aus-
   ländischen Anmeldung desselben Designs oder eine
   Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird
   (§ 11), und
7. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein
   Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.

                          §4
             Einreichung der Anmeldung
   (1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch
eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung
ist die Zugangs- und Übertragungssoftware oder das
Onlineformular (§ 3 der Verordnung über den elektroni-
schen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt) zu verwenden, die jeweils über die Internet-
seite des Deutschen Patent- und Markenamts
(www.dpma.de) zur Verfügung gestellt werden.
   (2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Ver-
ordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines
Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nach-
träglichen Einreichung (§ 16 Absatz 4 Satz 1 des De-
signgesetzes) per Telefax nicht zulässig.

                          §5

                Antrag auf Eintragung
  (1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines
Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer-
den.
  (2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer
Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss

zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des De-
signgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:
1. eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung
   in das Designregister beantragt wird, und
2. ein Anlageblatt mit folgenden Angaben:
  a) eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte
     Liste der in der Anmeldung zusammengefassten
     Designs,
  b) die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereich-
     ten Darstellungen und
  c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle
     Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe
     der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei
     denen es verwendet werden soll.
Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet wer-
den.
  (3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekannt-
machung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1
Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser
Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammen-
gefassten Designs.

                         §6
                  Angaben zum
         Anmelder, Vertreter und Entwerfer

  (1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum An-
melder enthalten:
1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vor-
   namen und Namen oder, falls die Eintragung unter
   der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma,
   wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie
   die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße,
   Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine
   Personengesellschaft ist:
  a) Name oder Firma der Person oder Gesellschaft
     und ihre Rechtsform sowie die Anschrift des Fir-
     mensitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer,
     Postleitzahl, Ort); die Bezeichnung der Rechts-
     form kann auf übliche Weise abgekürzt werden;
  b) gegebenenfalls Name oder Firma und ihre
     Rechtsform entsprechend dem Registereintrag,
     wenn die juristische Person oder Personengesell-
     schaft in einem Register eingetragen ist, sowie
     die Anschrift des Firmensitzes (Straße, Hausnum-
     mer, Postleitzahl, Ort),
  c) gegebenenfalls Name und Anschrift mindestens
     eines vertretungsberechtigten Gesellschafters
     bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Aus-
land hat, so sind bei der Angabe der Anschrift nach
Satz 1 zusätzlich Staat und Ortsname anzugeben; der
Ortsname ist zu unterstreichen. Weitere Angaben zum
Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der
Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen
Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
   (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der
Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift,
eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax-
BGBl. 2014, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20
nummern, E-Mail-Adressen und sonstige Kontaktdaten
angegeben werden.
   (3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen
oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten
die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen
oder Personengesellschaften.

   (4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten Absatz 1 Satz
und Absatz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent-
und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder
die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so
soll diese zusätzlich angegeben werden. Ist ein Vertre-
ter nach § 58 Absatz 2 des Designgesetzes bestellt, so
gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

  (5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Ab-
sätze 2 und 3 entsprechend.

                            §7
               Wiedergabe des Designs

   (1) Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe
von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstel-
lungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zu-
lässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt
unberücksichtigt.
   (2) Mehrere Darstellungen sind nach der Dezimal-
klassifikation zu gliedern und mit arabischen Ziffern
fortlaufend zu nummerieren. Die Ziffer links vom Punkt
bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer
rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die
Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den
Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Dar-
stellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder
ausschlaggebend.
   (3) Das Design ist auf neutralem Hintergrund in einer
Bildgröße von mindestens 3 × 3 Zentimeter darzu-
stellen. Die Darstellungen sollen das zum Schutz ange-
meldete Design ohne Beiwerk zeigen und dürfen keine
Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthal-
ten. Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs
zeigen. Die Darstellungen müssen dauerhaft und unver-
wischbar sein.

   (4) Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblät-
tern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammel-
anmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) ist für jedes
Design ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Auf
den Formblättern dürfen zur Erläuterung keinerlei Texte,
Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen neben
den Darstellungen angebracht werden.
   (5) Die Darstellungen können statt auf einem Form-
blatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht wer-
den. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent-
und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen
Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen
und Formatierungen werden auf der Internetseite
www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger
nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht.
Jede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als
separate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Da-
tenträgers abzulegen. Die Auflösung der Darstellung
muss mindestens 300 dpi betragen. Eine Datei darf
nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind

    entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen. Ab-
    satz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
       (6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus einem
    sich wiederholenden Flächendesign besteht, so muss
    die Wiedergabe das vollständige Design und einen hin-
    reichend großen Teil der Fläche mit dem sich wieder-
    holenden Design zeigen.
1
      (7) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typo-
    grafischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wieder-
    gabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz so-
    wie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt,
    umfassen.

                             §8

             Flächenmäßige Designabschnitte
      (1) Flächenmäßige Designabschnitte (§ 11 Absatz 2
    Satz 2 des Designgesetzes) sind in zwei übereinstim-
    menden Exemplaren einzureichen.
       (2) Werden mehrere Designabschnitte eingereicht,
    sind diese auf der Rückseite fortlaufend zu numme-
    rieren. Ein Designabschnitt soll das Format von 21 x
    29,7 Zentimeter (DIN A4) nicht überschreiten. Ein
    größerer Designabschnitt darf ein Format von 50 ×
    100 × 2,5 Zentimeter oder 75 × 100 × 1,5 Zentimeter
    nicht überschreiten und muss so beschaffen sein, dass
    er auf das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zusam-
    menlegbar ist. Die mit einer Anmeldung eingereichten
    flächenmäßigen Designabschnitte dürfen einschließlich
    Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilo-
    gramm sein. Es dürfen keine Designabschnitte einge-
    reicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbe-
    wahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht
    entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen be-
    haftet sind.
      (3) Wird die Eintragung eines Designs beantragt, das
    aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht,
    muss der Designabschnitt zusätzlich zu den Anforde-
    rungen nach den Absätzen 1 und 2 das vollständige
    Design und einen der Länge und Breite nach ausrei-
    chenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden
    Design zeigen.

                             §9

           Erzeugnisangabe und Klassifizierung
       (1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design
    aufgenommen oder bei denen es verwendet werden
    soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), richtet sich
    nach der amtlichen Warenliste für eingetragene De-
    signs auf Grundlage des Abkommens von Locarno zur
    Errichtung einer Internationalen Klassifikation von ge-
    werblichen Mustern und Modellen (BGBl. 1990 II
    S. 1677, 1679). Die Klassifizierung des einzutragenden
    Designs richtet sich nach der Einteilung der Klassen
    und Unterklassen für eingetragene Designs. Die jeweils
    gültigen Fassungen der Warenliste und der Einteilung
    der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen
    Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt
    gemacht.
       (2) Die Erzeugnisangabe muss eine sachgerechte
    Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten De-
    signs ermöglichen. Sie soll nicht mehr als fünf Waren-
    begriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und
    Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des De-
BGBl. 2014, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21
signgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthal-
tene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche
nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und
Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen
Warenbegriff hinzufügen.
   (3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Ein-
tragung des Designs, so wird die Klassifizierung der
Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei
der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes
von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber
mitgeteilt.
                          § 10

                 Beschreibung zur
            Erläuterung der Wiedergabe
   (1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Be-
schreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des
Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen
Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des
Designs oder dem flächenmäßigen Designabschnitt er-
sichtlich sind. Insbesondere darf sie keine Angaben
über die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine
technische Funktion enthalten.

   (2) Die Beschreibung zur Erläuterung der Wieder-
gabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten
und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die
Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen
und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungs-
elemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des
Designgesetzes) können die Beschreibungen nach De-
signnummern geordnet in einem Dokument zusammen-
gefasst werden.

   (3) Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur
Einreichung der Wiedergabe (§ 7 Absatz 5) kann die
Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger
gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind

die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in
einem elektronischen Dokument zusammenzufassen.

                          § 11
                   Angaben bei
          Inanspruchnahme einer Priorität

   (1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der
Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung er-
klärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser An-
meldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmel-
dung einzureichen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Design-
gesetzes).
   (2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungs-
priorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zur-

schaustellung sowie die Bezeichnung der Ausstellung
anzugeben. Zum Nachweis der Zurschaustellung (§ 15
Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) ist eine Beschei-
nigung einzureichen, die während der Ausstellung von
der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser
Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der
Bescheinigung muss bestätigt werden,
1. dass das Design auf der Ausstellung offenbart
   wurde,

2. der Tag der Eröffnung der Ausstellung und
3. der Tag, an dem das Design erstmals offenbart
   wurde, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit
   dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt.

Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patent-
und Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt
werden. Die Bescheinigung muss eine von der genann-
ten Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen
Offenbarung des Designs enthalten.
   (3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Absatz 1
Satz 2 des Designgesetzes zu ändern oder die Priori-
tätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem
Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschau-
stellung abzugeben (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15
Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt.

                        § 12

          Teilung einer Sammelanmeldung

  (1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2
des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldun-
gen geteilt werden.
  (2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:

1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und

2. die Nummern der Designs, die abgeteilt werden
   sollen.

   (3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach
§ 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrich-
tende Differenzbetrag gezahlt wurde.

   (4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4
infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder
oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird
die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.

                        § 13

         Weiterbehandlung der Anmeldung

  Ein Antrag auf Weiterbehandlung der infolge Frist-
versäumnisses zurückgewiesenen Anmeldung (§ 17
Absatz 1 des Designgesetzes) muss folgende Angaben
enthalten:

1. das Aktenzeichen der Anmeldung,

2. den Namen des Anmelders und

3. das Datum des Beschlusses, auf den sich der
   Antrag bezieht.

                        § 14

             Deutsche Übersetzungen

   (1) Wird ein fremdsprachiges Schriftstück einge-
reicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt
den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemesse-
nen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen.
Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder
Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich be-
stellten Übersetzer angefertigt sein.

  (2) Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist ein-
gereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als
zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung einge-
gangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt
das fremdsprachige Schriftstück als nicht eingegangen.
BGBl. 2014, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22
                   Abschnitt 3
                 D e s i g n r e g i s t e r,
        Ve r f a h re n n a c h Ei nt r a g u n g

                          § 15
             Inhalt des Designregisters

  (1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgen-

des in das Designregister aufgenommen:

1. das Aktenzeichen der Anmeldung,

2. die Wiedergabe des eingetragenen Designs,
3. die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldun-
   gen entsprechend der fortlaufend nummerierten
   Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-
   stabe a,
4. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich
   der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des
   Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat
   (§ 6 Absatz 1 und 3),
5. die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Emp-
   fangsberechtigten,

6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 4
   Satz 2 des Designgesetzes),

7. der Tag der Eintragung,
8. die Erzeugnisangabe (§ 9) und

9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgeset-

   zes), bestehend aus der Angabe der Klassen und

   Unterklassen.

  (2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zu-
sätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufge-
nommen:
 1. dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders
    über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen
    abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7),

 2. der Name und der Wohnsitz aller benannten ver-
    tretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesell-
    schaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1

    Nummer 2 Buchstabe c),

 3. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Ab-
    satz 4),

 4. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Ab-
    satz 5),
 5. die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
    des Designs (§ 10),
 6. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe
    durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11
    Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes),
 7. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung
    eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmel-
    dung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei
    einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmel-
    dung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2
    Satz 1 Nummer 1),
 8. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmel-
    dung desselben Designs bei Inanspruchnahme
    einer ausländischen Priorität nach § 14 des De-
    signgesetzes,
 9. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die
    Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme

   einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Design-
   gesetzes,
10. dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntma-
    chung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1
    Satz 1 des Designgesetzes),
11. dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder
    eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1

    Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes),

12. dass das angemeldete oder eingetragene Design

    Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvoll-
    streckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2
    und § 32 des Designgesetzes) und
13. dass das Recht am angemeldeten oder eingetrage-
    nen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst
    worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Design-
    gesetzes).
   (3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung
des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in
das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der
Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung be-
gründeten Rechts ist.

   (4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der
Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Design-
gesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Ein-
tragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1
Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10
bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Num-

mer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach

§ 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21

Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die
übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
in das Designregister aufgenommen.

                        § 16
    Weitere Eintragungen in das Designregister

   Neben den Eintragungen nach § 15 sind gegebenen-
falls folgende Angaben in das Designregister aufzuneh-
men:

1. dass der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Ab-

   satz 2 des Designgesetzes erstreckt wurde (§ 21 Ab-
   satz 2 Satz 1 des Designgesetzes),

2. bei nachgeholter Bekanntmachung der Wiedergabe
   (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) der Tag der Be-
   kanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekannt-
   machung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Design-
   gesetzes,
3. Änderungen der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5
   sowie Absatz 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Anga-
   ben,
4. dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
   Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 3 Satz 3 des De-
   signgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens,
5. dass eine Sammeleintragung geteilt wurde (§ 18),
6. dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1
   des Designgesetzes eingeleitet wurde sowie die
   weiteren Angaben nach § 9 Absatz 4 des Design-
   gesetzes,
7. dass ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der
   Nichtigkeit gestellt wurde (§ 34a Absatz 1 des De-
   signgesetzes) sowie das Ergebnis des Nichtigkeits-
   verfahrens,
BGBl. 2014, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23
8. der Tag der Erhebung der Widerklage auf Feststel-
   lung oder Erklärung der Nichtigkeit sowie das Ergeb-
   nis des Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des Design-
   gesetzes) und

9. der Tag und der Grund der Löschung des eingetra-
   genen Designs (§ 36 Absatz 1 des Designgesetzes).

                         § 17

                 Eintragungsurkunde
   Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom
Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über
die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht aus-
drücklich verzichtet hat.

                         § 18
          Teilung einer Sammeleintragung

  (1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12
Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
   (2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechts-
übergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen
Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetrage-
nen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in
dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die
von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abge-
trennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.

                         § 19
                  Angaben bei
        Erstreckung und Aufrechterhaltung

  (1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des
Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des

Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Design-
gesetzes) sind anzugeben:
1. das Aktenzeichen der Eintragung,

2. der Verwendungszweck der Zahlung und
3. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.

   (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für ein-
zelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammelein-
tragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen,
der folgende Angaben enthält:

1. das Aktenzeichen der Eintragung,
2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1
   sowie
3. die Nummern der eingetragenen Designs, deren
   Schutz erstreckt werden soll.
  (3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der
Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des
Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1
Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzu-
geben:
1. das Aktenzeichen der Eintragung,

2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1
   und
3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen
   soll.
   (4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr
sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

                           § 20
       Verzicht auf das eingetragene Design

   (1) In der Erklärung über den Verzicht auf das einge-
tragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben:

1. die Nummer des eingetragenen Designs, auf das
   verzichtet wird, sowie

2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers
   nach § 6 Absatz 1.
   (2) Wird auf ein eingetragenes Design teilweise ver-
zichtet, so ist mit der Erklärung eine Wiedergabe des
geänderten Designs nach § 7, im Fall des § 11 Absatz 2
Satz 2 des Designgesetzes des geänderten flächen-
mäßigen Designabschnitts nach § 8, einzureichen. Die
Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter
umfassen. Sie wird im Designregister eingetragen und
mit der Wiedergabe des geänderten Designs bekannt
gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes einge-
tragene Design, auf das teilweise verzichtet wird, eine
gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben.
   (3) Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im De-
signregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an
dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer
von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebe-
nen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der
Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich.

                    Abschnitt 4
        Ve r f a h re n z u r F e s t s t e l l u n g
      oder Erklärung der Nichtigkeit

                           § 21

                    Antragstellung
  (1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung
der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a
Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen
Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt
verwendet werden.

  (2) In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Nummer des eingetragenen Designs,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Ab-
   satz 2 Satz 1 des Designgesetzes,
4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-
   weismittel,
5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1
   des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeits-
   begehrens.
  (3) Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1
oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes genannte
Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können
Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden,
wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Design-
gesetzes festgesetzt werden soll.

                           § 22
                Verfahrensgrundsätze
  (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei
ihm anhängige Nichtigkeitsverfahren zur gemeinsamen
BGBl. 2014, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24
Behandlung und Entscheidung verbinden. Es kann
ein Nichtigkeitsverfahren aussetzen, wenn dies sach-
dienlich ist. Eine Aussetzung kommt insbesondere in
Betracht, wenn es dasselbe eingetragene Design in
einem anderen Verfahren für nichtig hält. Das Deutsche
Patent- und Markenamt kann eine von ihm erlassene
Anordnung, die die Verbindung mehrerer Verfahren
oder die Aussetzung eines Verfahrens betrifft, wieder
aufheben.
   (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt weist die
Beteiligten auf Gesichtspunkte hin, die für die Entschei-
dung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein
werden oder die der Konzentration des Verfahrens auf
die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich
sind. Dieser Hinweis erfolgt so früh wie möglich, im Fall
der Anhörung nach § 34a Absatz 3 Satz 2 des De-
signgesetzes spätestens mit der Ladung zur Anhörung.
Eines Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörtern-
den Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Beteilig-
ten offensichtlich erscheinen.

   (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat darauf
hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und
vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären,
insbesondere ungenügende Angaben zu Tatsachen
und Beweismitteln ergänzen sowie sachdienliche An-
träge stellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt
kann Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die
ihm anderweitig bekannt geworden sind oder deren
Berücksichtigung im öffentlichen Interesse liegt, wenn
es hierauf hingewiesen und den Beteiligten eine ange-
messene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.

   (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt erhebt

Beweis im Rahmen der Anhörung, wenn dies sach-
dienlich ist oder beantragt wird. Es kann Augenschein
einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte
hören sowie Urkunden heranziehen. Es entscheidet

nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Ver-

fahrens gewonnenen Überzeugung. Die die Entschei-

dung leitenden Gründe sind im Beschluss nach § 34a

Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes schriftlich darzu-
legen.

                    Abschnitt 5
        Internationale Eintragungen

                          § 23

           Stellungnahme zur Schutz-
  verweigerung bei internationalen Eintragungen
   Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach
§ 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über
die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Design-
gesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorga-
nisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet,
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
Stellung nehmen.

                          § 24
                   Umschreibung
            internationaler Eintragungen

  Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt
auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen
Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach

Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemein-
samen Ausführungsordnung zu den Fassungen des
Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934
(BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung
der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigen-
tümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3
der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des
Rechtsübergangs entsprechend.

                         § 25
          Nachträgliche Schutzentziehung

   Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
einer internationalen Eintragung für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1
des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entspre-
chend.

                   Abschnitt 6

             Schlussvorschriften

                         § 26

               Aufbewahrung der
      Wiedergabe des eingetragenen Designs
  Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die
Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach
der Löschung der Eintragung im Designregister dauer-
haft auf.

                         § 27

               Übergangsregelungen

   (1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014
eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.

   (2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Fest-

stellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetra-

genen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.

                       Artikel 2
                 Änderung der
            Wahrnehmungsverordnung
  § 4 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezem-

ber 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. April 2011 (BGBl. I S. 648) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 4
        Designstellen und Designabteilungen

  (1) Mit der Wahrnehmung derjenigen Geschäfte der
Designstellen und Designabteilungen, die ihrer Art nach
keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten,
werden auch Beamte des gehobenen und mittleren
Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut.
   (2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes dem
rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des De-
signgesetzes) vorbehalten sind.

  (3) Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare
Tarifbeschäftigte werden insbesondere mit der Wahr-
BGBl. 2014, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25
nehmung folgender Aufgaben der Designstellen und
Designabteilungen betraut:

1. formelle Bearbeitung der Akten im Nichtigkeitsver-
   fahren, einschließlich der Aufforderung an den Ein-
   reicher, formelle Mängel in seinen Schriftsätzen zu
   beseitigen;
2. Gewährung der Einsicht in die Akten, einschließlich
   Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt sowie
   Erteilung von Ablichtungen und Auszügen der Akten,
   soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht
   oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat;

3. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Re-

   gistereintragung, die den Wohnort oder die Anschrift
   des Rechtsinhabers des eingetragenen Designs
   oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
                 Markenverordnung

  In § 14 Satz 1 der Markenverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630)
geändert worden ist, werden die Wörter „und damit
übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3
der DPMA-Verordnung)“ gestrichen.

                       Artikel 4

                  Änderung der
        Verordnung über die elektronische
     Aktenführung bei dem Patentamt, dem
    Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
   § 5 der Verordnung über die elektronische Akten-
führung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und
dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I
S. 83), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. No-
vember 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Ein elektronisches Dokument wird unter-

  zeichnet, indem der Name der unterzeichnenden

  Person eingefügt wird. Die Dokumente werden
  durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert.“

                                Berlin, den 2. Januar 2014

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      „(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des
   Deutschen Patent- und Markenamts wird unter-
   zeichnet, indem der Name der unterzeichnenden
   Person oder der unterzeichnenden Personen einge-
   fügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen
   oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturge-
   setz versehen wird.“

                            Artikel 5

                   Änderung der

               Verordnung über den

           elektronischen Rechtsverkehr
      beim Deutschen Patent- und Markenamt
   Die Verordnung über den elektronischen Rechts-
verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom
1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. in Designverfahren für

        a) Anmeldungen,
        b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der
           Nichtigkeit.“
2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. in Designverfahren für

        a) Anmeldungen,
        b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der
           Nichtigkeit.“

                            Artikel 6

              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der

Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630)

geändert worden ist, außer Kraft.

   (2) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü
                                                      Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 18. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1b3d65f06b6c0573….