(1) Die oder der Vorsitzende des Landeselternrates lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Landeselternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen hinzuziehen.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der obersten Schulaufsichtsbehörde können auf Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilnehmen.
(4) Der Landeselternrat kann Ausschüsse bilden.