Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz
EMVG§ 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 06.11.2008 – 13 B 1461/08Zitiert von 11
- BVerwG, 15.05.2015 – 6 B 53/14Amateurfunk - Störung durch PowerlinenetzZitiert von 2
- VG Köln, 17.07.2013 – 21 K 2589/12
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8194/09Zitiert von 1
- VG Köln, 07.12.2011 – 21 K 8195/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/15#abs-1 (1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1.
von denen sie ein Gerät bezogen haben und
2.
an die sie ein Gerät abgegeben haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/15#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.