Gesetze / Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz

EMVG

§ 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/15#abs-1 (1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1.
von denen sie ein Gerät bezogen haben und
2.
an die sie ein Gerät abgegeben haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMVG%202016/15#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.

§ 14 § 16