Gesetze / Sicherheitsfunk-Schutzverordnung
SchuTSEV§ 3 Schutz von zu Sicherheitszwecken betriebenen Sende- und Empfangsfunkanlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuTSEV/3#abs-1 (1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuTSEV/3#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuTSEV/3#abs-3 (3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 SchuTSEV →
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- BVerwG, 15.05.2015 – 6 B 53/14Amateurfunk - Störung durch PowerlinenetzZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 1 S 234/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.