Gesetze / EMAS-Privilegierungs-Verordnung
EMASPrivilegV§ 7 Berichte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMASPrivilegV/7#abs-1 (1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMASPrivilegV/7#abs-2 (2) Der Betreiber einer EMAS-Anlage hat
der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen; sind nach den Berichten die zu erfüllenden Anforderungen nicht eingehalten, so sind die Berichte unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen unterliegen und der Genehmigung in einem Verfahren nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung der Öffentlichkeit bedürfen.
Änderungsverlauf
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28.04.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. April 2015 (BGBl. I 670)
BGBl. 2015 I S. 670
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24.04.2012 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2012 (BGBl. I 661)
BGBl. 2012 I S. 661
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3392)
BGBl. 2006 I S. 3392
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.