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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3392

BGBl. 2006 I S. 3392 · 10.748 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3392
                                          Verordnung
         zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
                                              Vom 21. Dezember 2006

   Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 58e des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830) verordnet die Bundesregierung:

                        Artikel 1

          Änderung der Verordnung über
   Emissionserklärungen und Emissionsberichte

   Die Verordnung über Emissionserklärungen und
Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694)
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung
   die Wörter „und Emissionsberichte“ gestrichen.

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige
  Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den fol-
  genden Nummern des Anhangs der Verordnung über
  genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung

  der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
  S. 504), die zuletzt durch die Verordnung vom
  20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist,
  genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15;
  3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2);
  7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40 000 Plät-
  zen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über ge-
  mischte Bestände nach dem Buchstaben j und
  Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6;
  7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2);
  7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23
  (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2);
  7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32;
  7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14;

  8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2
  und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15
  (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25.“

3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „oder ein Emissions-
   bericht“ gestrichen.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird aufgehoben.

  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-
     mern 1 bis 4.
5. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „und des

     Emissionsberichts“ gestrichen.

  b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe
     „Anhang 2“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
     folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Emissionserklä-
         rung und Emissionsbericht sind“ durch die
         Wörter „Die Emissionserklärung ist“ ersetzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

         „Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
         Betreibers in begründeten Fällen oder von
         Amts wegen abweichende Regelungen von
         den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 ertei-
         len.“
BGBl. 2006, Seite 3393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3393
6. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

                             „§ 4

             Erklärungszeitraum, Zeitpunkt
           der Erklärung, Erklärungspflichtiger
    (1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissi-
  onserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschlie-
  ßend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissi-
  onserklärung abzugeben.
     (2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai
  des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden
  Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann
  auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis
  zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag
  für eine Emissionserklärung muss spätestens bis

  zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgen-
  den Jahres gestellt werden.

      (3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist ver-
  pflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum be-
  trieben hat. Wird die Anlage während des Erklä-
  rungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt
  oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklä-
  rungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen
  die Anlage betrieben worden ist.“
7. Die Anhänge werden wie folgt geändert:
  a) Die Anhänge 1, 3 und 4 werden aufgehoben.

  b) Im bisherigen Anhang 2 wird die Angabe „An-
     hang 2“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.
  c) Der Anhang wird wie folgt neu gefasst:
                                                         „Anhang
                                                     Emissionserklärung
                     Inhalt der Emissionserklärung
      Emissionserklärung
       – Erklärungszeitraum
       – Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
         – Name
         – Telefon/Fax/Email-Adresse
         – Ort, Datum
      Betreiber
       – Name
       – Anschrift
         – Postleitzahl
         – Ort, Ortsteil
         – Straße/Nummer
      Werk/Betrieb
       – Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
       – Name
       – Standort
         – Postleitzahl
         – Ort, Ortsteil
         – Straße/Nummer
       – Email-Adresse für den elektronischen Postver-
         kehr
       – Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs
         (NACE-Code)
      Quellen
       – Beschreibung

         – Nummer
         – Bezeichnung

       – Lage
         – Rechtswert der Quelle [m]
         – Hochwert der Quelle [m]

       – Maße
         – Fläche [m2]
         – Geometrische Höhe [m2]
                      Erläuterung
Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.

Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise
den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-
sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Un-
zulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer
Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung
ein und derselben Quelle.

Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-
wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver-
wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.
BGBl. 2006, Seite 3394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3394
                      Inhalt der Emissionserklärung                               Erläuterung
       Anlagen
       – Nummer
       – Bezeichnung
       – Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV

       – Installierte Leistung/Kapazität
         – Maßzahl
         – Einheit
         – Bezug
       Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe
       – Nummer der Anlage

       – Bezeichnung
       – Verwendungsart

       – Heizwert (unterer) [kJ/kg]
       – Massenstrom [t/a]

       Emissionsverursachender Vorgang
       – Nummer der Anlage

       – Nummer der Quelle
       – Nummer

       – Art
       – Bezeichnung
       – Gesamtdauer [h/a]
       – Abgas
         – Reinigungsart

         – Volumenstrom [m3/h]

         – Feuchte [Vol-%]
         – Temperatur [°C]

       Emissionen
       – Nummer der Anlage

       – Nummer der Quelle
        Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage
        eindeutig erkennbar sein.
        Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat-
        sächlichen Leistung an der installierten Leistung be-
        zogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.

        Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd-
        gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen
        ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann
        oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor-
        derlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten
        Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Pro-
        dukt) ist anzugeben.

        Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-
        brannt werden.
        Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio-
        nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Posi-
        tion Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung
        der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vor-
        gänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Be-
        triebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vor-
        gängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder
        Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfah-
        rensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.
        Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursa-
        chenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und
        zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmel-

        zen von Stahl).

        Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen
        Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.
Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflich-
tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur
in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa-
rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes-
       – Nummer des emissionsverursachenden Vorgan- sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.
         ges

       – Emittierter Stoff
         – Bezeichnung
         – Aggregatzustand

         – Emissionmassenstrom [kg/h]
       – Jahresfracht [kg/a]
       – Ermittlungsart der Jahresfracht

Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der
Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels
Emissionsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Re-
chenprogramme – berechnet werden.“
         – M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt

8. Die Fußnote zu § 3 wird wie folgt gefasst:
  „Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. De-
  zember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759).“

                         Artikel 2

  Änderung der EMAS-Privilegierungsverordnung

  § 7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung

   „(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zu-
ständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung

gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine
vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vor-
vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 6   legen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bun-
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) ge-       des-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklä-
BGBl. 2006, Seite 3395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3395
rung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach
Satz 1 eingehalten sind.“

                      Artikel 3
         Bekanntmachung der Neufassung

  Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-
nung über Emissionserklärungen in der vom Inkrafttre-

ten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                     Artikel 4

                   Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Berlin, den 21. Dezember

2006
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3392. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1d4eff3d170ddea2….