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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3392
BGBl. 2006 I S. 3392 · 10.748 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Vom 21. Dezember 2006
Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 58e des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
S. 3830) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über
Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Die Verordnung über Emissionserklärungen und
Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694)
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung
die Wörter „und Emissionsberichte“ gestrichen.
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige
Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den fol-
genden Nummern des Anhangs der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 504), die zuletzt durch die Verordnung vom
20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist,
genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15;
3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2);
7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40 000 Plät-
zen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über ge-
mischte Bestände nach dem Buchstaben j und
Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6;
7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2);
7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23
(Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2);
7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32;
7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14;
8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2
und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15
(Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25.“
3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „oder ein Emissions-
bericht“ gestrichen.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-
mern 1 bis 4.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und des
Emissionsberichts“ gestrichen.
b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe
„Anhang 2“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Emissionserklä-
rung und Emissionsbericht sind“ durch die
Wörter „Die Emissionserklärung ist“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
Betreibers in begründeten Fällen oder von
Amts wegen abweichende Regelungen von
den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 ertei-
len.“

6. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 4
Erklärungszeitraum, Zeitpunkt
der Erklärung, Erklärungspflichtiger
(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissi-
onserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschlie-
ßend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissi-
onserklärung abzugeben.
(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai
des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden
Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann
auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis
zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag
für eine Emissionserklärung muss spätestens bis
zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgen-
den Jahres gestellt werden.
(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist ver-
pflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum be-
trieben hat. Wird die Anlage während des Erklä-
rungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt
oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklä-
rungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen
die Anlage betrieben worden ist.“
7. Die Anhänge werden wie folgt geändert:
a) Die Anhänge 1, 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Im bisherigen Anhang 2 wird die Angabe „An-
hang 2“ durch das Wort „Anhang“ ersetzt.
c) Der Anhang wird wie folgt neu gefasst:
„Anhang
Emissionserklärung
Inhalt der Emissionserklärung
Emissionserklärung
– Erklärungszeitraum
– Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
– Name
– Telefon/Fax/Email-Adresse
– Ort, Datum
Betreiber
– Name
– Anschrift
– Postleitzahl
– Ort, Ortsteil
– Straße/Nummer
Werk/Betrieb
– Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
– Name
– Standort
– Postleitzahl
– Ort, Ortsteil
– Straße/Nummer
– Email-Adresse für den elektronischen Postver-
kehr
– Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs
(NACE-Code)
Quellen
– Beschreibung
– Nummer
– Bezeichnung
– Lage
– Rechtswert der Quelle [m]
– Hochwert der Quelle [m]
– Maße
– Fläche [m2]
– Geometrische Höhe [m2]
Erläuterung
Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.
Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise
den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-
sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Un-
zulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer
Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung
ein und derselben Quelle.
Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-
wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern ver-
wendeten amtlichen Koordinaten anzugeben.

Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Anlagen
– Nummer
– Bezeichnung
– Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV
– Installierte Leistung/Kapazität
– Maßzahl
– Einheit
– Bezug
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe
– Nummer der Anlage
– Bezeichnung
– Verwendungsart
– Heizwert (unterer) [kJ/kg]
– Massenstrom [t/a]
Emissionsverursachender Vorgang
– Nummer der Anlage
– Nummer der Quelle
– Nummer
– Art
– Bezeichnung
– Gesamtdauer [h/a]
– Abgas
– Reinigungsart
– Volumenstrom [m3/h]
– Feuchte [Vol-%]
– Temperatur [°C]
Emissionen
– Nummer der Anlage
– Nummer der Quelle
Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage
eindeutig erkennbar sein.
Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tat-
sächlichen Leistung an der installierten Leistung be-
zogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben.
Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erd-
gas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen
ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann
oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erfor-
derlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten
Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Pro-
dukt) ist anzugeben.
Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-
brannt werden.
Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissio-
nen im Erklärungszeitraum über eine der unter Posi-
tion Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung
der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vor-
gänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Be-
triebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vor-
gängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder
Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfah-
rensabschnitte und Prozessabläufe auftreten.
Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursa-
chenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und
zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmel-
zen von Stahl).
Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen
Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.
Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflich-
tigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur
in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa-
rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes-
– Nummer des emissionsverursachenden Vorgan- sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.
ges
– Emittierter Stoff
– Bezeichnung
– Aggregatzustand
– Emissionmassenstrom [kg/h]
– Jahresfracht [kg/a]
– Ermittlungsart der Jahresfracht
Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der
Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels
Emissionsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Re-
chenprogramme – berechnet werden.“
– M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
8. Die Fußnote zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759).“
Artikel 2
Änderung der EMAS-Privilegierungsverordnung
§ 7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
„(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zu-
ständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung
gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine
vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vor-
vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 6 legen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bun-
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) ge- des-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklä-

rung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach
Satz 1 eingehalten sind.“
Artikel 3
Bekanntmachung der Neufassung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-
nung über Emissionserklärungen in der vom Inkrafttre-
ten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember
2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3392. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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