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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 661

BGBl. 2012 I S. 661 · 41.257 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 661
                                         Verordnung
                  zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen
             zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der
Betankung
        von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
    organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)*)
                                                         Vom 24. April 2012

   Auf Grund
– des § 7 Absatz 1 bis 4, des § 23 Absatz 1 und des
  § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
  2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 Num-
  mer 4 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes
  vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und § 7 Absatz 4
  Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
  26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert wor-
  den ist,
– des § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Pro-
  duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
  (BGBl. I S. 2178)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise und hinsichtlich des § 7 Absatz 1
Nummer 2 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
jeweils in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des
Bundestages:

                            Artikel 1

                   Änderung der

       Verordnung zur Begrenzung der Emis-

    sionen flüchtiger organischer Verbindungen

   beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen

   Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen
und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998
(BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                 „Zwanzigste Verordnung

                  zur Durchführung des

            Bundes-Immissionsschutzgesetzes

               (Verordnung zur Begrenzung

           der Emissionen flüchtiger organischer

       Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von

           Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen
             oder Rohbenzin – 20. BImSchV)“.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
       eingefügt:
        „§ 12 Zugänglichkeit der Normen“.

    b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 12 bis 14
       werden die Angaben zu den §§ 13 bis 15.

*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
   2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung
   beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom
   31.10.2009, S. 36).

  c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Über-
     gangsregelungen“ durch das Wort „Übergangs-
     regelung“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Num-
     mern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
     „Ottokraftstoff“ ein Komma und die Wörter
     „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin“ ein-
     gefügt.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 ge-
     nannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraft-
     stoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsver-
     änderlichen Anlagen geltenden Bestimmungen
     der Anlagen A und B des Europäischen Überein-
     kommens vom 30. September 1957 über die in-
     ternationale Beförderung gefährlicher Güter auf
     der Straße (ADR) in der Fassung der Bekannt-
     machung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II
     S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-

     Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010

     (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden sind,

     der Ordnung für die internationale Eisenbahn-

     beförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fas-
     sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008
     (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach
     Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung
     vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)
     geändert worden ist, und der Anlage zum Euro-
     päischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000
     über die internationale Beförderung von gefähr-
     lichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

     vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908),

     die zuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Ände-

     rungsverordnung vom 17. Dezember 2010

     (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in

     der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-

     rührt.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ottokraft-
     stoff“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoff-
     gemischen oder von Rohbenzin“ eingefügt.

  b) Nummer 2 wird aufgehoben.

  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
     nach dem Wort „Ottokraftstoff“ werden ein
     Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen
     oder von Rohbenzin“ eingefügt und wird das

     Wort „Wasserstraßen“ durch die Wörter „schiff-
     bare Binnengewässer“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 662
  d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie
     folgt gefasst:
      „3. Binnenschiff:
         ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Ka-
         pitel 1 Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II
         der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
         2006 über die technischen Vorschriften für

         Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richt-

         linie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom
         30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richt-
         linie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009,
         S. 14) geändert worden ist;“.
  e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
     fügt:

      „4. Bioethanol:
         Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus
         Biomasse oder dem biologisch abbaubaren
         Teil von Abfällen hergestellt wird und für
         die Verwendung in Kraftstoffgemischen be-
         stimmt ist;“.

  f) In den Nummern 5 und 6 werden nach dem Wort

     „Ottokraftstoff“ jeweils ein Komma und die

     Wörter „Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin“

     eingefügt.

  g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. Emissionen:

         die von einer Anlage ausgehenden Luftver-
         unreinigungen;“.

  h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

      „8. Fachbetrieb:

         ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der
         Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
         wassergefährdenden Stoffen vom 31. März
         2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich
         über Geräte und Ausrüstungsteile zum
         Brand- und Explosionsschutz sowie über
         sachkundige Personen mit den erforder-
         lichen Kenntnissen des Brand- und Explo-
         sionsschutzes verfügt;“.

  i) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ottokraft-
     stoff“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoffge-
     mischen oder mit Rohbenzin“ eingefügt.

  j) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ein-

     gefügt:

      „12. Kraftstoffgemische:

           Erdölderivate mit einem Anteil von mehr
           als 10 und weniger als 90 Volumenprozent
           Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der
           jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1
           der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3
           Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1
           der Anlage zum ADN entsprechen;“.
  k) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und
     nach den Wörtern „ortsfester Tank“ werden die
     Wörter „oder ortsfester Behälter“ sowie nach
     dem Wort „Ottokraftstoff“ ein Komma und die
     Wörter „Kraftstoffgemischen oder von Roh-
     benzin“ eingefügt.

l) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und
   wie folgt gefasst:
  „14. Massenstrom der organischen Stoffe:
       die während einer Stunde emittierte Masse
       an organischen Stoffen, angegeben als
       Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan;“.
m) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15.

n) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-

   gefügt:

  „16. öffentlich bestellter und vereidigter Sach-
       verständiger:
       ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom
       22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu-
       letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
       23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geän-
       dert worden ist, öffentlich bestellter und
       vereidigter Sachverständiger;“.
o) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und
   wie folgt gefasst:

  „17. Ottokraftstoffe:
       Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu

       10 Volumenprozent Bioethanol, die der

       UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A

       in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B

       zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder
       in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN
       entsprechen und die zur Verwendung als
       Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind;“.

p) Die bisherige Nummer 17 wird aufgehoben.
q) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.

r) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 ein-

   gefügt:
  „19. Rohbenzin:

       aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas
       gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat,
       das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen
       Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anla-
       gen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2
       der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der An-
       lage zum ADN entspricht;“.

s) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und
   nach dem Wort „Ottokraftstoff“ werden ein
   Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen
   oder von Rohbenzin“ eingefügt.

t) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 21 und

   wie folgt gefasst:

  „21. Tankstelle:
       eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraft-
       stoff und Kraftstoffgemischen aus Lager-
       tanks an Kraftstofftanks von Kraftfahr-
       zeugen;“.

u) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ein-
   gefügt:
  „22. zugelassene Überwachungsstelle:
       Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5
       des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
       zes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das
       zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
       7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert wor-
BGBl. 2012, Seite 663 — Originalseite als Abbildung
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          den ist, oder § 37 Absatz 5 des Produkt-
          sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
          (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit
          § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheits-
          verordnung vom 27. September 2002
          (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5
          des Gesetzes vom 8. November 2011
          (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von
          der zuständigen Landesbehörde für die
          Prüfung von überwachungsbedürftigen An-
          lagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
          und 4 der Betriebssicherheitsverordnung
          dem Bundesministerium für Arbeit und
          Soziales als Prüfstelle benannt und von
          diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt
          bekannt gemacht worden ist;“.
  v) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 23 und
     in Satz 2 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff“
     ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen
     oder mit Rohbenzin“ eingefügt.

5. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach

         dem Stand der Technik mit Randabdichtun-

         gen auszurüsten.“

     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwimm-
         decke“ die Wörter „bei ruhendem Tank“ ein-
         gefügt und wird die Angabe „95“ durch die
         Angabe „97“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
         dem Wort „Schwimmdecke“ die Wörter „bei
         ruhendem Tank“ eingefügt und wird die
         Angabe „95“ durch die Angabe „97“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  c) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

       „(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3

     kann bei Tanks mit einem Durchmesser von

     weniger als 40 Metern eine Rückhaltequote der
     Dämpfe von weniger als 97 Prozent durch die
     zuständige Behörde zugelassen werden.
        (6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte
     nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe,
     die aus Druckentlastungsarmaturen und Ent-
     leerungseinrichtungen austreten, in ein Gas-
     sammelsystem einzuleiten oder einer Abgas-
     reinigungseinrichtung zuzuführen.

        (7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Rei-

     nigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind
     einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind
     gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminde-
     rung anzuwenden.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
     nach dem Wort „Ottokraftstoff“ ein Komma
     und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder Roh-
     benzin“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. der Kraftstofffluss nur bei Anschluss
             des Gaspendelsystems unter Verwen-
             dung einer Verriegelungseinrichtung frei-
             gegeben wird und“.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen
         von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen
         oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen,
         Tankcontainern oder Binnentankschiffen und
         für das Umfüllen bei einer ortsfesten An-
         lage mit einem Rauminhalt von weniger
         als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen
         Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern
         Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Roh-
         benzin.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
         fasst:
         „b) die Emissionen der organischen Stoffe
             im Abgas eine Massenkonzentration
             von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stun-
             denmittelwert, angegeben als Gesamt-

             kohlenstoff ohne Methan, nicht über-

             schreiten und“.

     bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
             a) die Emissionen der organischen Stoffe
                die Massenkonzentration von 50 Milli-
                gramm pro Kubikmeter, angegeben

                als Gesamtkohlenstoff ohne Methan,
                nicht überschreiten, wenn der Mas-
                senstrom insgesamt 0,50 Kilogramm
                pro Stunde oder mehr beträgt,
             b) die Emissionen der organischen
                Stoffe die Massenkonzentration von
                1,7 Gramm pro Kubikmeter, angege-
                ben als Gesamtkohlenstoff ohne Me-
                than, nicht überschreiten, wenn der

                Massenstrom insgesamt weniger als

                0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt.“

7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
     „Ottokraftstoff“ ein Komma und die Wörter
     „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin“ ein-
     gefügt.
  b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff“
     ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemische
     oder Rohbenzin“ eingefügt und wird die Angabe
     „§ 2 Nr. 20“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23“

     ersetzt.

8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
   nach dem Wort „Ottokraftstoff“ die Wörter „oder
   Kraftstoffgemischen“ eingefügt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Der Betreiber einer nicht genehmigungs-
         bedürftigen Anlage, die nach § 4 Absatz 1
BGBl. 2012, Seite 664 — Originalseite als Abbildung
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          Nummer 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mit
          einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist,
          hat die Einhaltung der Anforderungen nach
          § 4 Absatz 2 von einer zugelassenen Über-
          wachungsstelle oder von einem öffentlich
          bestellten und vereidigten Sachverständigen
          feststellen zu lassen:
          1. erstmals vor der Inbetriebnahme und so-
             dann

          2. alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffge-

             mischen und

          3. alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Roh-
             benzin.“

      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlage“ das

          Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Dämpfen“
      durch die Wörter „organischen Stoffen“ ersetzt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „jeweils“ gestrichen
          und werden nach den Wörtern „nach Ab-
          satz 3 sind“ die Wörter „fünf Jahre ab Erstel-
          lung“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „jeweiligen“ gestri-
          chen und werden die Wörter „über ortsfeste
          Anlagen ist“ durch die Wörter „über ortsfeste
          Anlagen hat der Betreiber“ eingefügt.

10. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Für die Messung und Überwachung der Emissio-
   nen an organischen Stoffen gelten die Anforderun-
   gen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur
   Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002

   (GMBl S. 511).“

11. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze
      ersetzt:
      „Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnen-
      tankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall
      beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies
      durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder
      eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine
      Werft mit der Notwendigkeit einer Entgasung er-
      forderlich wird und die Restdämpfe nach der
      Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemi-
      schen oder von Rohbenzin nicht einer Abgas-
      reinigungsanlage zugeführt werden können. Die
      Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zuläs-
      sig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen
      wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des
      ADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zu-
      lässig

      1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer
         Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbe-
         siedelten Gebieten,
      2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Un-
         tersuchungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2
         des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 3.2.2.1.“
      durch die Angabe „Nummer 5.3.2.1“ ersetzt und
      werden nach den Wörtern „Technischen An-
      leitung zur Reinhaltung der Luft“ die Wörter

         „– TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)“
         eingefügt.
12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

                              „§ 12
                  Zugänglichkeit der Normen
      DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf
   die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei
   der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und
   bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig

   gesichert niedergelegt.“

13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3
      Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen

      Schwimmdachtank oder“ durch die Wörter „§ 3

      Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
             ter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
             einen Schwimmdachtank oder“ durch die
             Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
         bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
             fasst:
            „4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort
                genannten Bericht nicht oder nicht min-
                destens fünf Jahre aufbewahrt oder

            5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4
               eine Durchschrift nicht oder nicht recht-
               zeitig zuleitet oder einen Bericht nicht
               oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
14. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefasst:

                              „§ 14

                      Übergangsregelung

      Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind
   bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015
   einzuhalten.“
15. Der bisherige § 14 wird § 15.

                          Artikel 2

                      Änderung der
               Verordnung zur Begrenzung
            der Kohlenwasserstoffemissionen
         bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
   Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-
stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:

                    „Inhaltsübersicht
  § 1     Anwendungsbereich
  § 2     Begriffsbestimmungen
  § 3     Errichtung und Betrieb von Tankstellen
  § 4     Messöffnungen
  § 5     Überwachung
  § 6     Kennzeichnungspflicht
  § 7     Zulassung von Ausnahmen
  § 8     Zugänglichkeit der Normen
  § 9     Ordnungswidrigkeiten
  § 10    Übergangsregelung
BGBl. 2012, Seite 665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 665
   Anlage 1            Bestimmung des Wirkungsgrades und
   (zu den §§ 3 und 5) der Dichtheit von Gasrückführungssyste-
                       men gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205
                       Blatt 4, Ausgabe August 2005“.

2. In § 1 werden nach dem Wort „Ottokraftstoffen“ die
   Wörter „oder Kraftstoffgemischen“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 2
                    Begriffsbestimmungen

      In dieser Verordnung gelten die folgenden Be-
   griffsbestimmungen:
    1. Abgasreinigungseinrichtung:

       ein Gasrückführungssystem zur zentralen Rück-
       gewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoff-
       gemischen aus Kraftstoffdämpfen;

    2. automatische Überwachungseinrichtung:

       eine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Aus-
       rüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch-
       Rückführung selbst feststellt, diese signalisiert
       und nach 72 Stunden selbsttätig die Abschalt-
       funktion auslöst;
    3. befähigte Person:

       die gemäß § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheits-

       verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I

       S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
       zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-
       ändert worden ist, befähigte Person;
    4. bestehende Tankstelle:

       eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 er-
       richtet wurde;

    5. Bioethanol:

       Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Bio-
       masse oder dem biologisch abbaubaren Teil von
       Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung
       in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;
    6. Durchsatz:
       die jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und
       Kraftstoffgemischen, die von einem Lagertank
       einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse um-
       gefüllt worden ist;
    7. Emissionen:

       die von einer Anlage ausgehenden Luftver-
       unreinigungen an Kraftstoffdämpfen;
    8. Fachbetrieb:

       ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Ver-
       ordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-
       gefährdenden Stoffen vom 31. März 2010
       (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte
       und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explo-
       sionsschutz sowie über sachkundige Personen
       mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand-
       und Explosionsschutzes verfügt;
    9. Gasrückführungssystem:
       eine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der
       beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer
       Tankstelle aus dem Fahrzeugtank entweicht, in
       einen Lagertank auf dem Tankstellengelände
       oder in die Zapfanlage zurückleitet;

10. Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch:

    das Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraft-
    stoffdampfes, der das Gasrückführungssystem
    passiert, und dem Volumen des gezapften Otto-
    kraftstoffes oder des Kraftstoffgemisches bei at-
    mosphärischem Druck;
11. Korrekturfaktor:
    Faktor zur Berücksichtigung der unterschied-
    lichen Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-
    Luft-Gemisch;

12. Kraftstoffdämpfe:
    gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff
    oder Kraftstoffgemischen verdunsten;

13. Kraftstoffgemische:
    Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10
    und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol,

    die der UN-Nummer 3475 der Tabelle A in Teil 3
    Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum Euro-
    päischen Übereinkommen vom 30. September
    1957 über die internationale Beförderung ge-
    fährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fas-
    sung der Bekanntmachung vom 7. April 2009
    (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe
    der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Okto-

    ber 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert wor-

    den sind, entsprechen;

14. Lagertank:
    ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für
    die Lagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoff-
    gemischen an einer Tankstelle;

15. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän-
    diger:

    ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Feb-
    ruar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-
    tikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011
    (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich
    bestellter und vereidigter Sachverständiger;
16. Ottokraftstoffe:
    Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Vo-
    lumenprozent Bioethanol, die der UN-Num-
    mer 1203 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1
    der Anlagen A und B zum ADR entsprechen
    und die zur Verwendung als Kraftstoff für Otto-
    motore bestimmt sind;

17. Tankstelle:
    eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff
    und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an
    Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;

18. Wirkungsgrad:
    die Menge des über das Gasrückführungs-
    system aufgefangenen Kraftstoffdampfes, aus-
    gedrückt als Prozentsatz der Menge Kraftstoff-
    dampf, der in die Atmosphäre entweichen wür-
    de, wenn es die Ausrüstung nicht gäbe;
19. zugelassene Überwachungsstelle:
    Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des
    Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
    6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch
    Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
    S. 1970) geändert worden ist, oder nach § 37
BGBl. 2012, Seite 666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 666
      Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom
      8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in
      Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebs-
      sicherheitsverordnung vom 27. September 2002
      (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des
      Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
      S. 2178) geändert worden ist, von der zuständi-
      gen Landesbehörde für die Prüfung von über-
      wachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2
      Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheits-
      verordnung dem Bundesministerium für Arbeit

      und Soziales benannt und von diesem im Ge-

      meinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht

      worden ist;“.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ottokraft-
     stoff“ die Wörter „oder einem Kraftstoffgemisch“
     eingefügt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „ , die ab dem 18. Mai 2002 errich-
          tet werden,“ werden gestrichen.
      bb) Die Wörter „einem Sachverständigen“ werden
          durch die Wörter „einer zugelassenen Über-
          wachungsstelle oder einem öffentlich bestell-
          ten und vereidigten Sachverständigen“ er-
          setzt.

      cc) Die Wörter „des Anhangs I Nr. 1“ werden
          durch die Wörter „der Anlage 1 Nummer 1“
          ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die
          Angabe „§ 5“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ge-
          langt“ die Wörter „und somit das gesamte
          Gasrückführungssystem dicht ist“ eingefügt.

  d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Absatz 1 gilt nicht für

      1. bestehende Tankstellen, die einen jährlichen

         Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoff-
         gemischen von 500 Kubikmetern oder weniger
         haben,
      2. bestehende Tankstellen, die unter ständigen
         Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen
         jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder
         Kraftstoffgemischen von 100 Kubikmetern
         oder weniger haben,

      3. das Betanken von Fahrzeugen, die nicht mit-
         tels eines Gasrückführungssystems betankt
         werden können,

      4. Tankstellen, die zur Betankung von Neufahr-

         zeugen in Automobilwerken dienen.“

5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 5

                      Überwachung

      (1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbe-
  triebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
    (2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforde-
  rungen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelas-
  senen Überwachungsstelle oder von einem öffent-

lich bestellten und vereidigten Sachverständigen in
folgenden Abständen feststellen zu lassen:
1. erstmals bis spätestens sechs Wochen nach der
   Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems
   und sodann

2. alle zweieinhalb Jahre bei der Abgabe von Kraft-
   stoffgemischen,
3. alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraft-
   stoffen.

Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der

Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der

zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem

öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständi-
gen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfah-
ren der Anlage 1 Nummer 2 feststellen zu lassen ist.
Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4
Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem
Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese
Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Ein-
zelmessung das über die Dauer des Betankungsvor-
gangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem
rückgeführten Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und
dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Ab-
satz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. Die
Überprüfung ist gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205
Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie:
VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, durch-
zuführen.

   (3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforde-
rung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungs-
einrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abstän-
den von einer nach § 26 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch
Messungen feststellen zu lassen:

1. erstmals frühestens drei Monate und spätestens
   sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Ab-
   gasreinigungseinrichtung und sodann

2. alle drei Jahre.

  (4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3,

dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist

1. die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und
2. durch eine zugelassene Überwachungsstelle,
   durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
   Sachverständigen oder durch eine nach § 26 des
   Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt ge-
   gebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach
   der Überprüfung eine Wiederholungsüberprüfung
   durchführen zu lassen.

   (5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach
den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen
Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den

jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der

Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des
jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen
Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Über-
prüfung zuzuleiten.

  (6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderun-
gen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssys-
tem in folgenden Abständen von einer befähigten
Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und
bei festgestellten Mängeln unverzüglich von einem
Fachbetrieb instand setzen zu lassen:
BGBl. 2012, Seite 667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 667
  1. mit Unterdruckunterstützung und einer automa-
     tischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Ab-
     satz 4 mindestens einmal alle zwei Jahre,
  2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3
     mindestens einmal vierteljährlich.
  Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6
  ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3
  bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren.
  Das Ergebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1
  und 2 und die durchgeführten Instandsetzungs-
  maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und diese
  Ergebnisse der zugelassenen Überwachungsstelle
  oder dem öffentlich bestellten und vereidigten Sach-
  verständigen während der Prüfung nach Absatz 2
  vorzulegen.
     (7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die
  durch eine automatische Überwachungseinrichtung
  nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störun-
  gen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben
  werden. Die signalisierten Störungen und die durch-
  geführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schrift-

  lich festzuhalten.

    (8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach
  Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort
  drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der

  zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

     (9) Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz
  von Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum
  1. Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene

  Kalenderjahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darü-

  ber sind drei Jahre ab der Erstellung am Betriebsort
  aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
  Verlangen vorzulegen. Die Pflichten nach den Sät-
  zen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach
  § 3 erfüllt sind.

                           §6
                 Kennzeichnungspflicht

     (1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen
  ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mit-
  teilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar
  anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das
  Vorhandensein des Gasrückführungssystems und
  der automatischen Überwachungseinrichtung infor-
  miert.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 ge-
  nannten Tankstellen.“
6. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 8

               Zugänglichkeit der Normen

     VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung ver-
  wiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin,
  zu beziehen und bei der Deutschen National-
  bibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

                           §9

                  Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-
  mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han-
  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht
    richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle
    betreibt,
 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6
    Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort
    genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig
    vorlegt,
 4. entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gas-
    rückführungssystem nicht richtig errichtet oder
    nicht richtig betreibt,

 5. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht
    rechtzeitig einrichtet,
 6. entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
    stattet,
 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die
    Einhaltung einer dort genannten Anforderung
    nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

 8. entgegen § 5 Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder

    nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wieder-
    holungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
    durchführen lässt,

 9. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder

    Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage
    nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
    aufbewahrt,

10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift

    nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,

11. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückfüh-
    rungssystem nicht oder nicht rechtzeitig über-
    prüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand
    setzen lässt,
12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass eine signalisierte Störung unverzüglich be-
    hoben wird,

13. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen
    Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht recht-
    zeitig erfasst,
14. entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkle-
    ber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder
    nicht rechtzeitig anbringt.

                         § 10
                 Übergangsregelung
  Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen
des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019
zu erfüllen, wenn sie

1. einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen
   oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Ku-
   bikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben oder

2. unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen
   und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraft-
   stoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als

   100 Kubikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben.

Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das
Jahr 2012. Wird die Tankstelle nicht während des
gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsäch-
liche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen.“
BGBl. 2012, Seite 668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 668
7. Anhang I wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Angabe „Anhang I“
     durch die Angabe „Anlage 1“ und die Angabe „6“
     durch die Angabe „5“ ersetzt und werden nach
     dem Wort „Gasrückführungssystemen“ die Wör-
     ter „gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4,
     Ausgabe August 2005“ eingefügt.

  b) In Nummer 1.1 wird die Angabe „g/l“ jeweils
     durch die Wörter „Gramm pro Liter“ ersetzt.
  c) In Nummer 1.2 wird die Angabe „45 ° “ durch die
     Angabe „45 Grad“ ersetzt.
  d) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Angabe „2000“ durch
          die Angabe „2009“ und das Wort „Deutsch-
          land“ durch das Wort „Europa“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
      cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „35“
          durch die Angabe „38“ ersetzt.

  e) In Nummer 1.4 wird die Angabe „2006“ durch die
     Angabe „2012“ ersetzt.

  f) Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kel-
         vin von der Solltemperatur abweichen.“
      bb) In Satz 5 wird die Angabe „> 5 °C bis < 25 °C“
          durch die Wörter „mehr als 5 und weniger als
          25 Grad Celsius“ ersetzt.
  g) In Nummer 2.1 werden die Wörter „im Abstand
     von fünf Jahren“ durch die Wörter „im Abstand
     von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraft-
     stoffgemischen und von fünf Jahren bei der Ab-
     gabe von Ottokraftstoffen“ ersetzt.
  h) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „kPa“ durch das
          Wort „Kilopascal“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „hPa“ durch das

          Wort „Hektopascal“ ersetzt.

  i) In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter „des
     Fachbetriebes“ durch die Wörter „der befähigten
     Person“ ersetzt.
  j) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraft-
          stoffgemischen

                                Berlin, den 24. April 2012

         Bei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung,
         Eigenkontrolle und Überwachung der Gas-
         rückführungssysteme (zum Beispiel Trocken-
         messung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3,
         Ausgabe November 2003) ein reduzierter Kor-
         rekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die not-
         wendige Reduzierung des K-Faktors bei
         Kraftstoffgemischen mit einem Bioethanol-
         anteil von mehr als 5 Volumenprozent ist ent-
         sprechend dem im Zertifikat für die jeweilige
         Kraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzu-
         nehmen.“

                       Artikel 3

                  Änderung der
         EMAS-Privilegierungs-Verordnung
   Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni
2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 24 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Um-
   füllen und Lagern“ durch die Wörter „Umfüllen oder

   Lagern“ ersetzt und werden nach dem Wort „Otto-
   kraftstoffen“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoff-
   gemischen oder Rohbenzin“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
   „Umfüllen und Lagern“ durch die Wörter „Umfüllen
   oder Lagern“ ersetzt und werden nach dem Wort
   „Ottokraftstoffen“ ein Komma und die Wörter „Kraft-
   stoffgemischen oder Rohbenzin“ eingefügt.

                       Artikel 4
              Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-
nung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organi-
scher Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von
Ottokraftstoffen sowie den Wortlaut der Verordnung

zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei

der Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 5
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l

                                      Der Bundesminister
a M e r k e l
                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 661. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ca70295257d45fbd….