Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 661
BGBl. 2012 I S. 661 · 41.257 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen
zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der
Betankung
von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)*)
Vom 24. April 2012
Auf Grund
– des § 7 Absatz 1 bis 4, des § 23 Absatz 1 und des
§ 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 Num-
mer 4 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und § 7 Absatz 4
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert wor-
den ist,
– des § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Pro-
duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise und hinsichtlich des § 7 Absatz 1
Nummer 2 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
jeweils in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des
Bundestages:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Begrenzung der Emis-
sionen flüchtiger organischer Verbindungen
beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen
und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998
(BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zwanzigste Verordnung
zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung
der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von
Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen
oder Rohbenzin – 20. BImSchV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 12 Zugänglichkeit der Normen“.
b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 12 bis 14
werden die Angaben zu den §§ 13 bis 15.
*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung
beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom
31.10.2009, S. 36).
c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Über-
gangsregelungen“ durch das Wort „Übergangs-
regelung“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Num-
mern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ottokraftstoff“ ein Komma und die Wörter
„Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin“ ein-
gefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 ge-
nannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraft-
stoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsver-
änderlichen Anlagen geltenden Bestimmungen
der Anlagen A und B des Europäischen Überein-
kommens vom 30. September 1957 über die in-
ternationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II
S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-
Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010
(BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden sind,
der Ordnung für die internationale Eisenbahn-
beförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008
(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach
Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung
vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)
geändert worden ist, und der Anlage zum Euro-
päischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000
über die internationale Beförderung von gefähr-
lichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908),
die zuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Ände-
rungsverordnung vom 17. Dezember 2010
(BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-
rührt.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ottokraft-
stoff“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoff-
gemischen oder von Rohbenzin“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
nach dem Wort „Ottokraftstoff“ werden ein
Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen
oder von Rohbenzin“ eingefügt und wird das
Wort „Wasserstraßen“ durch die Wörter „schiff-
bare Binnengewässer“ ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie
folgt gefasst:
„3. Binnenschiff:
ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Ka-
pitel 1 Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II
der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über die technischen Vorschriften für
Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richt-
linie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom
30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richt-
linie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009,
S. 14) geändert worden ist;“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
„4. Bioethanol:
Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus
Biomasse oder dem biologisch abbaubaren
Teil von Abfällen hergestellt wird und für
die Verwendung in Kraftstoffgemischen be-
stimmt ist;“.
f) In den Nummern 5 und 6 werden nach dem Wort
„Ottokraftstoff“ jeweils ein Komma und die
Wörter „Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin“
eingefügt.
g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Emissionen:
die von einer Anlage ausgehenden Luftver-
unreinigungen;“.
h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Fachbetrieb:
ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 31. März
2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich
über Geräte und Ausrüstungsteile zum
Brand- und Explosionsschutz sowie über
sachkundige Personen mit den erforder-
lichen Kenntnissen des Brand- und Explo-
sionsschutzes verfügt;“.
i) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ottokraft-
stoff“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoffge-
mischen oder mit Rohbenzin“ eingefügt.
j) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ein-
gefügt:
„12. Kraftstoffgemische:
Erdölderivate mit einem Anteil von mehr
als 10 und weniger als 90 Volumenprozent
Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der
jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1
der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3
Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1
der Anlage zum ADN entsprechen;“.
k) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und
nach den Wörtern „ortsfester Tank“ werden die
Wörter „oder ortsfester Behälter“ sowie nach
dem Wort „Ottokraftstoff“ ein Komma und die
Wörter „Kraftstoffgemischen oder von Roh-
benzin“ eingefügt.
l) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und
wie folgt gefasst:
„14. Massenstrom der organischen Stoffe:
die während einer Stunde emittierte Masse
an organischen Stoffen, angegeben als
Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan;“.
m) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15.
n) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-
gefügt:
„16. öffentlich bestellter und vereidigter Sach-
verständiger:
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu-
letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geän-
dert worden ist, öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger;“.
o) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und
wie folgt gefasst:
„17. Ottokraftstoffe:
Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu
10 Volumenprozent Bioethanol, die der
UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A
in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B
zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder
in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN
entsprechen und die zur Verwendung als
Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind;“.
p) Die bisherige Nummer 17 wird aufgehoben.
q) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.
r) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 ein-
gefügt:
„19. Rohbenzin:
aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas
gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat,
das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen
Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anla-
gen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2
der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der An-
lage zum ADN entspricht;“.
s) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und
nach dem Wort „Ottokraftstoff“ werden ein
Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen
oder von Rohbenzin“ eingefügt.
t) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 21 und
wie folgt gefasst:
„21. Tankstelle:
eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraft-
stoff und Kraftstoffgemischen aus Lager-
tanks an Kraftstofftanks von Kraftfahr-
zeugen;“.
u) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ein-
gefügt:
„22. zugelassene Überwachungsstelle:
Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5
des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
zes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert wor-

den ist, oder § 37 Absatz 5 des Produkt-
sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit
§ 21 Absatz 2 der Betriebssicherheits-
verordnung vom 27. September 2002
(BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von
der zuständigen Landesbehörde für die
Prüfung von überwachungsbedürftigen An-
lagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
und 4 der Betriebssicherheitsverordnung
dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales als Prüfstelle benannt und von
diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt
bekannt gemacht worden ist;“.
v) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 23 und
in Satz 2 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff“
ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen
oder mit Rohbenzin“ eingefügt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach
dem Stand der Technik mit Randabdichtun-
gen auszurüsten.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwimm-
decke“ die Wörter „bei ruhendem Tank“ ein-
gefügt und wird die Angabe „95“ durch die
Angabe „97“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „Schwimmdecke“ die Wörter „bei
ruhendem Tank“ eingefügt und wird die
Angabe „95“ durch die Angabe „97“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3
kann bei Tanks mit einem Durchmesser von
weniger als 40 Metern eine Rückhaltequote der
Dämpfe von weniger als 97 Prozent durch die
zuständige Behörde zugelassen werden.
(6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte
nicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe,
die aus Druckentlastungsarmaturen und Ent-
leerungseinrichtungen austreten, in ein Gas-
sammelsystem einzuleiten oder einer Abgas-
reinigungseinrichtung zuzuführen.
(7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Rei-
nigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind
einer Nachverbrennung zuzuführen oder es sind
gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminde-
rung anzuwenden.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „Ottokraftstoff“ ein Komma
und die Wörter „Kraftstoffgemischen oder Roh-
benzin“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Kraftstofffluss nur bei Anschluss
des Gaspendelsystems unter Verwen-
dung einer Verriegelungseinrichtung frei-
gegeben wird und“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen
von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen
oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen,
Tankcontainern oder Binnentankschiffen und
für das Umfüllen bei einer ortsfesten An-
lage mit einem Rauminhalt von weniger
als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen
Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern
Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Roh-
benzin.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) die Emissionen der organischen Stoffe
im Abgas eine Massenkonzentration
von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stun-
denmittelwert, angegeben als Gesamt-
kohlenstoff ohne Methan, nicht über-
schreiten und“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
a) die Emissionen der organischen Stoffe
die Massenkonzentration von 50 Milli-
gramm pro Kubikmeter, angegeben
als Gesamtkohlenstoff ohne Methan,
nicht überschreiten, wenn der Mas-
senstrom insgesamt 0,50 Kilogramm
pro Stunde oder mehr beträgt,
b) die Emissionen der organischen
Stoffe die Massenkonzentration von
1,7 Gramm pro Kubikmeter, angege-
ben als Gesamtkohlenstoff ohne Me-
than, nicht überschreiten, wenn der
Massenstrom insgesamt weniger als
0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt.“
7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Ottokraftstoff“ ein Komma und die Wörter
„Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin“ ein-
gefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff“
ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemische
oder Rohbenzin“ eingefügt und wird die Angabe
„§ 2 Nr. 20“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23“
ersetzt.
8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
nach dem Wort „Ottokraftstoff“ die Wörter „oder
Kraftstoffgemischen“ eingefügt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber einer nicht genehmigungs-
bedürftigen Anlage, die nach § 4 Absatz 1

Nummer 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mit
einem Gaspendelsystem ausgerüstet ist,
hat die Einhaltung der Anforderungen nach
§ 4 Absatz 2 von einer zugelassenen Über-
wachungsstelle oder von einem öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen
feststellen zu lassen:
1. erstmals vor der Inbetriebnahme und so-
dann
2. alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffge-
mischen und
3. alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Roh-
benzin.“
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlage“ das
Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Dämpfen“
durch die Wörter „organischen Stoffen“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „jeweils“ gestrichen
und werden nach den Wörtern „nach Ab-
satz 3 sind“ die Wörter „fünf Jahre ab Erstel-
lung“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „jeweiligen“ gestri-
chen und werden die Wörter „über ortsfeste
Anlagen ist“ durch die Wörter „über ortsfeste
Anlagen hat der Betreiber“ eingefügt.
10. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Messung und Überwachung der Emissio-
nen an organischen Stoffen gelten die Anforderun-
gen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002
(GMBl S. 511).“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnen-
tankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall
beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies
durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder
eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine
Werft mit der Notwendigkeit einer Entgasung er-
forderlich wird und die Restdämpfe nach der
Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemi-
schen oder von Rohbenzin nicht einer Abgas-
reinigungsanlage zugeführt werden können. Die
Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zuläs-
sig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen
wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des
ADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zu-
lässig
1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer
Vorhäfen, unter Brücken oder in dichtbe-
siedelten Gebieten,
2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Un-
tersuchungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 3.2.2.1.“
durch die Angabe „Nummer 5.3.2.1“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „Technischen An-
leitung zur Reinhaltung der Luft“ die Wörter
„– TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)“
eingefügt.
12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Zugänglichkeit der Normen
DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei
der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und
bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig
gesichert niedergelegt.“
13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen
Schwimmdachtank oder“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
ter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
einen Schwimmdachtank oder“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
fasst:
„4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort
genannten Bericht nicht oder nicht min-
destens fünf Jahre aufbewahrt oder
5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4
eine Durchschrift nicht oder nicht recht-
zeitig zuleitet oder einen Bericht nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
14. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefasst:
„§ 14
Übergangsregelung
Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind
bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015
einzuhalten.“
15. Der bisherige § 14 wird § 15.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung zur Begrenzung
der Kohlenwasserstoffemissionen
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-
stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:
„Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen
§ 4 Messöffnungen
§ 5 Überwachung
§ 6 Kennzeichnungspflicht
§ 7 Zulassung von Ausnahmen
§ 8 Zugänglichkeit der Normen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Übergangsregelung

Anlage 1 Bestimmung des Wirkungsgrades und
(zu den §§ 3 und 5) der Dichtheit von Gasrückführungssyste-
men gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205
Blatt 4, Ausgabe August 2005“.
2. In § 1 werden nach dem Wort „Ottokraftstoffen“ die
Wörter „oder Kraftstoffgemischen“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten die folgenden Be-
griffsbestimmungen:
1. Abgasreinigungseinrichtung:
ein Gasrückführungssystem zur zentralen Rück-
gewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoff-
gemischen aus Kraftstoffdämpfen;
2. automatische Überwachungseinrichtung:
eine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Aus-
rüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch-
Rückführung selbst feststellt, diese signalisiert
und nach 72 Stunden selbsttätig die Abschalt-
funktion auslöst;
3. befähigte Person:
die gemäß § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheits-
verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I
S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-
ändert worden ist, befähigte Person;
4. bestehende Tankstelle:
eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 er-
richtet wurde;
5. Bioethanol:
Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Bio-
masse oder dem biologisch abbaubaren Teil von
Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung
in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;
6. Durchsatz:
die jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und
Kraftstoffgemischen, die von einem Lagertank
einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse um-
gefüllt worden ist;
7. Emissionen:
die von einer Anlage ausgehenden Luftver-
unreinigungen an Kraftstoffdämpfen;
8. Fachbetrieb:
ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Ver-
ordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen vom 31. März 2010
(BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte
und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explo-
sionsschutz sowie über sachkundige Personen
mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand-
und Explosionsschutzes verfügt;
9. Gasrückführungssystem:
eine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der
beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer
Tankstelle aus dem Fahrzeugtank entweicht, in
einen Lagertank auf dem Tankstellengelände
oder in die Zapfanlage zurückleitet;
10. Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch:
das Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraft-
stoffdampfes, der das Gasrückführungssystem
passiert, und dem Volumen des gezapften Otto-
kraftstoffes oder des Kraftstoffgemisches bei at-
mosphärischem Druck;
11. Korrekturfaktor:
Faktor zur Berücksichtigung der unterschied-
lichen Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-
Luft-Gemisch;
12. Kraftstoffdämpfe:
gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff
oder Kraftstoffgemischen verdunsten;
13. Kraftstoffgemische:
Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10
und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol,
die der UN-Nummer 3475 der Tabelle A in Teil 3
Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum Euro-
päischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung ge-
fährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. April 2009
(BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe
der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Okto-
ber 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert wor-
den sind, entsprechen;
14. Lagertank:
ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für
die Lagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoff-
gemischen an einer Tankstelle;
15. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän-
diger:
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Feb-
ruar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-
tikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011
(BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger;
16. Ottokraftstoffe:
Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Vo-
lumenprozent Bioethanol, die der UN-Num-
mer 1203 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1
der Anlagen A und B zum ADR entsprechen
und die zur Verwendung als Kraftstoff für Otto-
motore bestimmt sind;
17. Tankstelle:
eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff
und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an
Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;
18. Wirkungsgrad:
die Menge des über das Gasrückführungs-
system aufgefangenen Kraftstoffdampfes, aus-
gedrückt als Prozentsatz der Menge Kraftstoff-
dampf, der in die Atmosphäre entweichen wür-
de, wenn es die Ausrüstung nicht gäbe;
19. zugelassene Überwachungsstelle:
Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) geändert worden ist, oder nach § 37

Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in
Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebs-
sicherheitsverordnung vom 27. September 2002
(BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, von der zuständi-
gen Landesbehörde für die Prüfung von über-
wachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheits-
verordnung dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales benannt und von diesem im Ge-
meinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht
worden ist;“.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ottokraft-
stoff“ die Wörter „oder einem Kraftstoffgemisch“
eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „ , die ab dem 18. Mai 2002 errich-
tet werden,“ werden gestrichen.
bb) Die Wörter „einem Sachverständigen“ werden
durch die Wörter „einer zugelassenen Über-
wachungsstelle oder einem öffentlich bestell-
ten und vereidigten Sachverständigen“ er-
setzt.
cc) Die Wörter „des Anhangs I Nr. 1“ werden
durch die Wörter „der Anlage 1 Nummer 1“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die
Angabe „§ 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ge-
langt“ die Wörter „und somit das gesamte
Gasrückführungssystem dicht ist“ eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Absatz 1 gilt nicht für
1. bestehende Tankstellen, die einen jährlichen
Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoff-
gemischen von 500 Kubikmetern oder weniger
haben,
2. bestehende Tankstellen, die unter ständigen
Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen
jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder
Kraftstoffgemischen von 100 Kubikmetern
oder weniger haben,
3. das Betanken von Fahrzeugen, die nicht mit-
tels eines Gasrückführungssystems betankt
werden können,
4. Tankstellen, die zur Betankung von Neufahr-
zeugen in Automobilwerken dienen.“
5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 5
Überwachung
(1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbe-
triebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforde-
rungen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelas-
senen Überwachungsstelle oder von einem öffent-
lich bestellten und vereidigten Sachverständigen in
folgenden Abständen feststellen zu lassen:
1. erstmals bis spätestens sechs Wochen nach der
Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems
und sodann
2. alle zweieinhalb Jahre bei der Abgabe von Kraft-
stoffgemischen,
3. alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraft-
stoffen.
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der
Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der
zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständi-
gen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfah-
ren der Anlage 1 Nummer 2 feststellen zu lassen ist.
Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4
Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem
Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese
Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Ein-
zelmessung das über die Dauer des Betankungsvor-
gangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem
rückgeführten Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und
dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Ab-
satz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. Die
Überprüfung ist gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205
Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie:
VDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, durch-
zuführen.
(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforde-
rung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungs-
einrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abstän-
den von einer nach § 26 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch
Messungen feststellen zu lassen:
1. erstmals frühestens drei Monate und spätestens
sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Ab-
gasreinigungseinrichtung und sodann
2. alle drei Jahre.
(4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3,
dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist
1. die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und
2. durch eine zugelassene Überwachungsstelle,
durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen oder durch eine nach § 26 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt ge-
gebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach
der Überprüfung eine Wiederholungsüberprüfung
durchführen zu lassen.
(5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach
den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen
Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den
jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der
Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des
jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen
Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Über-
prüfung zuzuleiten.
(6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderun-
gen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssys-
tem in folgenden Abständen von einer befähigten
Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und
bei festgestellten Mängeln unverzüglich von einem
Fachbetrieb instand setzen zu lassen:

1. mit Unterdruckunterstützung und einer automa-
tischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Ab-
satz 4 mindestens einmal alle zwei Jahre,
2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3
mindestens einmal vierteljährlich.
Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6
ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3
bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren.
Das Ergebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1
und 2 und die durchgeführten Instandsetzungs-
maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und diese
Ergebnisse der zugelassenen Überwachungsstelle
oder dem öffentlich bestellten und vereidigten Sach-
verständigen während der Prüfung nach Absatz 2
vorzulegen.
(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die
durch eine automatische Überwachungseinrichtung
nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störun-
gen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben
werden. Die signalisierten Störungen und die durch-
geführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schrift-
lich festzuhalten.
(8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach
Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort
drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(9) Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz
von Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum
1. Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene
Kalenderjahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darü-
ber sind drei Jahre ab der Erstellung am Betriebsort
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Die Pflichten nach den Sät-
zen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach
§ 3 erfüllt sind.
§6
Kennzeichnungspflicht
(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen
ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mit-
teilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar
anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das
Vorhandensein des Gasrückführungssystems und
der automatischen Überwachungseinrichtung infor-
miert.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 ge-
nannten Tankstellen.“
6. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 8
Zugänglichkeit der Normen
VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung ver-
wiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin,
zu beziehen und bei der Deutschen National-
bibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-
mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht
richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle
betreibt,
3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6
Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort
genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
4. entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gas-
rückführungssystem nicht richtig errichtet oder
nicht richtig betreibt,
5. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht
rechtzeitig einrichtet,
6. entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stattet,
7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die
Einhaltung einer dort genannten Anforderung
nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
8. entgegen § 5 Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder
nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wieder-
holungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt,
9. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder
Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
aufbewahrt,
10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift
nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,
11. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückfüh-
rungssystem nicht oder nicht rechtzeitig über-
prüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand
setzen lässt,
12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine signalisierte Störung unverzüglich be-
hoben wird,
13. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen
Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig erfasst,
14. entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkle-
ber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig anbringt.
§ 10
Übergangsregelung
Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen
des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019
zu erfüllen, wenn sie
1. einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen
oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Ku-
bikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben oder
2. unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen
und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraft-
stoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als
100 Kubikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben.
Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das
Jahr 2012. Wird die Tankstelle nicht während des
gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsäch-
liche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen.“

7. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Angabe „Anhang I“
durch die Angabe „Anlage 1“ und die Angabe „6“
durch die Angabe „5“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Gasrückführungssystemen“ die Wör-
ter „gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4,
Ausgabe August 2005“ eingefügt.
b) In Nummer 1.1 wird die Angabe „g/l“ jeweils
durch die Wörter „Gramm pro Liter“ ersetzt.
c) In Nummer 1.2 wird die Angabe „45 ° “ durch die
Angabe „45 Grad“ ersetzt.
d) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Angabe „2000“ durch
die Angabe „2009“ und das Wort „Deutsch-
land“ durch das Wort „Europa“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „35“
durch die Angabe „38“ ersetzt.
e) In Nummer 1.4 wird die Angabe „2006“ durch die
Angabe „2012“ ersetzt.
f) Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kel-
vin von der Solltemperatur abweichen.“
bb) In Satz 5 wird die Angabe „> 5 °C bis < 25 °C“
durch die Wörter „mehr als 5 und weniger als
25 Grad Celsius“ ersetzt.
g) In Nummer 2.1 werden die Wörter „im Abstand
von fünf Jahren“ durch die Wörter „im Abstand
von zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraft-
stoffgemischen und von fünf Jahren bei der Ab-
gabe von Ottokraftstoffen“ ersetzt.
h) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „kPa“ durch das
Wort „Kilopascal“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „hPa“ durch das
Wort „Hektopascal“ ersetzt.
i) In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter „des
Fachbetriebes“ durch die Wörter „der befähigten
Person“ ersetzt.
j) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraft-
stoffgemischen
Berlin, den 24. April 2012
Bei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung,
Eigenkontrolle und Überwachung der Gas-
rückführungssysteme (zum Beispiel Trocken-
messung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3,
Ausgabe November 2003) ein reduzierter Kor-
rekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die not-
wendige Reduzierung des K-Faktors bei
Kraftstoffgemischen mit einem Bioethanol-
anteil von mehr als 5 Volumenprozent ist ent-
sprechend dem im Zertifikat für die jeweilige
Kraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzu-
nehmen.“
Artikel 3
Änderung der
EMAS-Privilegierungs-Verordnung
Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni
2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 24 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Um-
füllen und Lagern“ durch die Wörter „Umfüllen oder
Lagern“ ersetzt und werden nach dem Wort „Otto-
kraftstoffen“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoff-
gemischen oder Rohbenzin“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Umfüllen und Lagern“ durch die Wörter „Umfüllen
oder Lagern“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Ottokraftstoffen“ ein Komma und die Wörter „Kraft-
stoffgemischen oder Rohbenzin“ eingefügt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-
nung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organi-
scher Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von
Ottokraftstoffen sowie den Wortlaut der Verordnung
zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei
der Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Der Bundesminister
a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 661. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ca70295257d45fbd….