Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 670

BGBl. 2015 I S. 670 · 30.368 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 670
                                            Verordnung
                   zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz
                      und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 28. April 2015

  Auf Grund

– des § 4 Absatz 1 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-

  mer 1, 3 und 4, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

  und 5, § 29b Absatz 3 und § 58a Absatz 1 Satz 2

  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-

  sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I

  S. 1274) und des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
  Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. April 2013
  (BGBl. I S. 734, 3753) geändert worden ist, verordnet
  die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten
  Kreise,
  auf Grund

– des § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 10 und § 58e Absatz 1

  des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I

  S. 1274),

– des § 22 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-
  träglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)
  verordnet die Bundesregierung
  und auf Grund
– des § 53 Absatz 1 Satz 2 und des § 55 Absatz 2
  Satz 3 in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Bun-
  des-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)

  sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
  keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002

  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom

  17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das

  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau

  und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten

  Kreise:

                      Artikel 1

                 Verordnung
            über den Vergleich von
     Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-
   Kopplung und der Rückführung industrieller
 Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung

  (KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung –

                   KNV-V)

                   Abschnitt 1

          Allgemeine Vorschriften

                         §1
                Anwendungsbereich
  Diese Verordnung gilt für

1. die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen
   Modernisierung
BGBl. 2015, Seite 671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 671
   a) einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom
      mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
      20 MW,
   b) einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit ei-
      nem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit ei-
      ner Feuerungswärmeleistung von mehr als
      20 MW,
   c) einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme
      mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
      20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder
      Fernkältenetz,

2. die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder

   Fernkältenetz.

                           §2
                Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. „Kraft-Wärme-Kopplung“:

   Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1
   des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;
2. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“:
   Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungs-
   leistung nicht überschreitet und der sonst durch an-
   dere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-
   Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;

3. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“:

   Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der

   Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments

   und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energie-

   effizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG

   und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richt-

   linien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom

   14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht;

4. „Fernwärmenetz“:

   Wärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-

   Wärme-Kopplungsgesetzes;

5. „Fernkältenetz“:
   Kältenetz im Sinne des § 3 Absatz 14a des Kraft-
   Wärme-Kopplungsgesetzes;
6. „Trasse“:
   Trasse im Sinne des § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme-
   Kopplungsgesetzes;

7. „erhebliche Modernisierung“:

   wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als
   50 Prozent der Investitionskosten für eine neue ver-
   gleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüs-
   tungen für die Abscheidung des von einer Anlage
   gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im
   Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß
   des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht
   als erhebliche Modernisierung;
8. „effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“:
   Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesys-
   tem mit einer Nutzung von mindestens

   a) 50 Prozent erneuerbare Energien,
   b) 50 Prozent Abwärme,
   c) 75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung
      oder

   d) 50 Prozent einer Kombination dieser Energien
      und dieser Wärme.

                     Abschnitt 2
         K o s t e n - N u t z e n - Ve r g l e i c h

                             §3
                     Vorlagepflicht

   (1) Für die Errichtung oder erhebliche Modernisie-
rung einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 sind im Rah-
men der Antragsunterlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 1

der Verordnung über das Genehmigungsverfahren eine

Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-
Nutzen-Vergleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach
§ 5 Absatz 4 vorzulegen, es sei denn, die Abwärme soll
im Sinne des Vergleichsgegenstandes nach § 4 Ab-
satz 1, 2 oder 3 verwendet werden.
   (2) Für die Errichtung eines Fernwärme- oder Fern-
kältenetzes gemäß § 1 Nummer 2 sind eine Wirtschaft-
lichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Ver-
gleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach § 5 Absatz 4
mit dem Plan gemäß § 22 Satz 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73
Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vorzulegen, es sei denn, Abwärme soll im Sinne des
Vergleichsgegenstandes nach § 4 Absatz 3 verwendet
werden.

   (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorzulegenden

Unterlagen müssen die Anforderungen der §§ 4 bis 6

erfüllen. Wurde die Wirtschaftlichkeitsanalyse ein-

schließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs von einer

nach gesetzlichen Vorschriften dafür zuständigen Bun-

desbehörde testiert, ist auch das Testat im Rahmen der

Antragsunterlagen vorzulegen.

   (4) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genann-

ten Unterlagen entfällt bei

1. Anlagen, die in der Nähe einer nach § 11 des Koh-

   lendioxid-Speicherungsgesetzes zugelassenen geo-
   logischen Speicherstätte angesiedelt werden müs-
   sen und
2. Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, die im
   gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
   fünf Jahren unter 1 500 Betriebsstunden jährlich in
   Betrieb sind.

Die zuständige Behörde prüft bei der Genehmigung der
Errichtung oder erheblichen Modernisierung einer
Anlage nach Satz 1, ob die in Satz 1 genannten Voraus-
setzungen vorliegen. Bei Anlagen nach Satz 1 Num-
mer 2 ist bei der Genehmigung durch den Anlagenbe-
treiber ein geeigneter Nachweis insbesondere in Form
eines Sachverständigengutachtens oder eines Testats
eines Wirtschaftsprüfers darüber zu erbringen, dass
die betriebswirtschaftliche Kalkulation der Anlage im
Hinblick auf die Betriebsstunden auf Szenarien basiert,
die unter der genannten Schwelle liegen. Der Anlagen-
betreiber muss der zuständigen Behörde auf Verlangen
Belege darüber vorlegen, dass die Grenze von 1 500 Be-
triebsstunden jährlich im gleitenden Durchschnitt über
einen Zeitraum von fünf Jahren unterschritten wird.
   (5) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genann-
ten Unterlagen entfällt bei Anlagen nach § 1 Nummer 1
Buchstabe b und c, wenn
BGBl. 2015, Seite 672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 672
1. die zur Verfügung stehende nutzbare Abwärme we-
   niger als 10 MW beträgt oder
2. die Wärmenachfrage weniger als 10 MW beträgt.

   (6) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genann-
ten Unterlagen entfällt bei Fernwärme- und Fernkälte-
netzen nach § 1 Nummer 2, wenn ein Trassenausbau
zwischen dem nächstmöglichen Einspeisepunkt des

Fernwärme- oder Fernkältenetzes und der Anlage un-

zumutbar ist. Ein Trassenausbau ist unzumutbar, wenn

die Versorgung des bestehenden Fernwärme- oder

Fernkältenetzes bereits effizient im Sinne von § 2 Num-
mer 8 ist oder die für die Anbindung erforderliche
Trasse zu lang würde. Im Übrigen sind bei der Entschei-
dung über die Zumutbarkeit durch die zuständige Be-
hörde gemäß Satz 1 folgende Kriterien zu berücksich-
tigen:
1. Umfang des verfügbaren Wärmeangebots der An-
   lage und Umfang der bestehenden Wärmenachfrage
   des Netzes,
2. kontinuierliche oder diskontinuierliche Verfügbarkeit
   des Wärmeangebotes, zu beurteilen anhand der
   Jahresganglinie und
3. verfügbare Volllastbenutzungsstunden der Wärme-
   übernahme, zu beurteilen anhand der Jahresgang-
   linie.
   (7) Die Antragsteller müssen bei der Planfeststellung
für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz im Sinne
des § 1 Nummer 2 gegenüber der zuständigen Behörde
die Berechnungsgrundlagen nach § 7 Nummer 3 offen-
legen und auf Anfrage begründen.

                          §4

                 Gegenstand des
             Kosten-Nutzen-Vergleichs
   (1) Vor der Errichtung einer Anlage im Sinne des § 1

Nummer 1 Buchstabe a sind die Kosten und der Nutzen
von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hoch-

effiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu bewerten.

Im Falle einer erheblichen Modernisierung einer Anlage
nach Satz 1 sind die Kosten und der Nutzen der Um-

rüstung zu einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopp-
lungsanlage zu bewerten.

   (2) Vor der Errichtung oder der erheblichen Moderni-

sierung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buch-
stabe b sind die Kosten und der Nutzen der Verwen-
dung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich
vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopp-
lung, und der Anbindung an ein Fernwärme- oder Fern-
kältenetz zu bewerten.

   (3) Vor der Errichtung oder erheblichen Modernisie-
rung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buch-
stabe c sowie vor der Errichtung eines neuen Fernwär-
me- oder Fernkältenetzes im Sinne des § 1 Nummer 2
sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der
Abwärme von nahegelegenen Anlagen im Sinne von
§ 1 Nummer 1 Buchstabe b zu bewerten.

                          §5

       Ermittlung zu berücksichtigender
  Wärme- oder Kältebedarfspunkte und Anlagen
  (1) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben
gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sind zunächst

geeignete bestehende oder mögliche Wärme- oder Käl-
tebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden
könnten, zu ermitteln. Wärme- oder Kältebedarfspunkte
sind insbesondere

1. bestehende Anlagen mit Wärme- oder Kältebedarf,
2. vorhandene Fernwärme- oder Fernkältenetze oder

3. in städtischen Gebieten Gebäudegruppen oder

   Stadtteile, die ein neues Fernwärme- oder Fernkäl-

   tenetz erhalten oder an ein solches angeschlossen

   werden könnten.

  (2) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben
gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 sind
zunächst die zur Anbindung geeigneten Anlagen zu er-
mitteln.
  (3) Die Geeignetheit ist insbesondere nicht gegeben,
wenn:
1. die Bereitschaft Dritter zur Abnahme oder Abgabe
   von Wärme oder Kälte nicht besteht oder eine ver-
   tragliche Verpflichtung Dritter zur anderweitigen Nut-
   zung der Wärme oder Kälte besteht,
2. es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist,
   das Wärme- oder Kälteangebot der Anlage und die
   Nachfrage des Fernwärme- oder Fernkältenetzes in
   Übereinstimmung zu bringen,
3. eine durchgängige Bedarfsdeckung nicht möglich ist
   und auch Ausgleichsregelungsmechanismen tech-
   nisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar
   sind,
4. eine hydraulische Anbindung der Anlage nicht mög-
   lich ist oder

5. zwischen dem Fernwärme- oder Fernkältenetz und
   der Anlage kein miteinander zu vereinbarendes Tem-
   peraturniveau sichergestellt werden kann.

  (4) Lassen sich keine geeigneten bestehenden oder
möglichen Wärme- oder Kältebedarfspunkte oder keine

zur Anbindung geeigneten Anlagen ermitteln, ist eine

Wirtschaftlichkeitsanalyse nach § 6 nicht erforderlich;
der Antragsteller hat der zuständigen Behörde diesen

Umstand darzulegen.

                          §6

              Wirtschaftlichkeitsanalyse

  (1) Vor der Wirtschaftlichkeitsanalyse sind folgende
umfassende Beschreibungen vorzunehmen:
1. Vorhaben gemäß § 1 sowie

2. vergleichbare Anlage mit Nutzung der Abwärme un-
   ter Berücksichtigung der nach § 5 einzubeziehenden
   Anlagen und der bestehenden und möglichen Wär-
   me- oder Kältebedarfspunkte.

   (2) Die umfassenden Beschreibungen der Anlagen
nach Absatz 1 enthalten insbesondere Angaben zur
elektrischen und thermischen Kapazität, zum Brenn-
stofftyp, zur geplanten Verwendung, zur geplanten An-
zahl der Betriebsstunden pro Jahr, zum Standort und
zum Strom- und Wärmeenergiebedarf. Zudem sind An-
gaben zu den Arten der Wärme- oder Kälteversorgung,
die von den nahegelegenen Wärme- oder Kältebedarfs-
punkten genutzt werden, erforderlich. Die umfassenden
Beschreibungen gemäß Absatz 1 enthalten in Bezug
auf die Nutzung vorhandener Netze insbesondere die
BGBl. 2015, Seite 673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 673
Wärmekapazität und das bereits erreichte Effizienz-
niveau.
   (3) Auf der Grundlage der umfassenden Beschrei-
bungen gemäß Absatz 1 ist eine Wirtschaftlichkeitsana-
lyse zu erstellen, die insbesondere den folgenden Kri-
terien Rechnung trägt:

1. Investitionskosten für die Auskopplung, den Trans-
   port und die Einspeisung der Wärme,
2. Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und

   Netz,
3. Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines
   Amortisationszeitraums von mindestens fünf Jahren
   und einer angemessenen Rendite,
4. sonstige Kosten, insbesondere für Betriebsführung
   und Ausfallsicherung,
5. Ermittlung des Nutzens, insbesondere der Brenn-
   stoffersparnis, und
6. Kosten-Nutzen-Vergleich.

                          §7

                   Ergebnis des
             Kosten-Nutzen-Vergleichs

  Das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs der
Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß § 6 Absatz 3 Num-
mer 6 ist positiv, wenn

1. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a die

   ermittelten Gesamtkosten, die bei der Deckung des

   Strom- und Wärmebedarfs durch eine hocheffiziente

   Kraft-Wärme-Kopplung entstünden, niedriger sind
   als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs ohne
   Nutzung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopp-
   lung,
2. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe b die

   ermittelten Gesamtkosten, die zur Deckung des
   Wärme- und Kältebedarfs mit Anbindung der Anlage
   an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz entstünden,
   niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben
   Bedarfs ohne Anbindung der Anlage an ein Fernwär-
   me- oder Fernkältenetz,

3. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und
   bei Fernwärme- oder Fernkältenetzen gemäß § 1
   Nummer 2 die ermittelten Gesamtkosten, die zur De-
   ckung des Wärme- und Kältebedarfs unter Nutzung
   der Abwärme von nahegelegenen Anlagen entstün-
   den, niedriger sind als die Kosten zur Deckung des-
   selben Bedarfs aus eigenen Anlagen.

                    Abschnitt 3
          Zulassungsentscheidung
          der zuständigen Behörde

                          §8

                 Berücksichtigung
           des Kosten-Nutzen-Vergleichs
   (1) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs. Zur Fest-
stellung des Ergebnisses des Kosten-Nutzen-Ver-
gleichs berücksichtigt sie ein Testat nach § 3 Absatz 3.
  (2) Die zuständige Behörde darf die Zulassung auch
bei einem positiven Ergebnis des Kosten-Nutzen-Ver-

gleichs nicht versagen, wenn Maßnahmen auf Grund
von Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsver-
hältnissen oder der Finanzlage nicht möglich sind. In
diesen Fällen muss die Entscheidung zusammen mit
einer Begründung durch die zuständige oberste Lan-
desbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde über
die Bundesregierung an die Europäische Kommission
übermittelt werden.

                   Abschnitt 4

             Schlussvorschriften

                         §9

         Verhältnis zu anderen Vorschriften
  § 12 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
nen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) sowie § 13 der Verord-
nung über die Verbrennung und die Mitverbrennung
von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,
3754) bleiben unberührt.

                         § 10

               Erstmalige Anwendung

   Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

Vorhaben, bei denen die Vollständigkeit der Antragun-

terlagen vor dem 1. Mai 2015 von der zuständigen Be-

hörde festgestellt worden ist.

                      Artikel 2

                  Änderung der
           Verordnung zur Emissions-
         begrenzung von leichtflüchtigen
     halogenierten organischen Verbindungen

   § 20 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindun-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
3754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 14 werden die Wörter „Abs. 2 oder
     Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 4 oder
     Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
  b) In Nummer 15 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die
     Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

  c) In Nummer 16 wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2“
     durch die Wörter „Absatz 9 Satz 2“ ersetzt.

  d) In Nummer 16a wird die Angabe „Abs. 9 Satz 1“
     durch die Wörter „Absatz 11 Satz 1“ ersetzt.

  e) In Nummer 16b wird die Angabe „Abs. 9 Satz 2“
     durch die Wörter „Absatz 11 Satz 2“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 6 Satz 3
   oder Abs. 7 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 8
   Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 674

                                                       Artikel 3
                                               Änderung der
                              Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
  Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9.1“ durch die Angabe „9.1, 9.3“ ersetzt.
2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
  a) In der Vorbemerkung werden nach den Wörtern „ob diese zuvor verarbeitet wurde oder nicht.“ die folgende
     Überschrift und der folgende Satz eingefügt:
       „Abfallbegriff in Nummer 8
       Der in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff „Abfall“ betrifft
       jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden.“
  b) Der Nummer 3.2.1 werden in Spalte b die Wörter „mit einer Schmelzkapazität von“ angefügt und in Spalte c
     wird der Buchstabe G gestrichen.

  c) Nach der Nummer 3.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:

       „3.2.1.1     2,5 Tonnen oder mehr je Stunde,                                              G          E

       3.2.1.2      weniger als 2,5 Tonnen je Stunde,                                            G          “.

  d) Nummer 3.9 wird wie folgt gefasst:

       „3.9         Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten

       3.9.1        mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer
                    Verarbeitungskapazität von

       3.9.1.1      2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde,                                       G          E

       3.9.1.2      2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Num-
                    mer 3.9.1.1 erfasst,                                                         G

       3.9.1.3      500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenom-
                    men Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver-            V
                    fahren,

       3.9.2        durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunst-
                    stoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt     V          “.
                    oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde;

  e) Nummer 3.11 wird wie folgt gefasst:

       „3.11        Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Häm-
                    mern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers
                    oder Fallwerkes

       3.11.1       50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärme-
                    behandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt,                               G          E

       3.11.2       50 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst,      G

       3.11.3       1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt;                            V          “.

  f)   In der Nummer 4.6 wird in Spalte d der Buchstabe „E“ eingefügt.
  g) In der Nummer 6.4 wird in Spalte b das Wort „jährlichen“ gestrichen.
  h) In der Nummer 7.1.11.3 werden in Spalte b nach der Angabe „7.1.10.2“ ein Komma und die Wörter „soweit
     nicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst“ eingefügt.
  i)   In der Nummer 7.4 werden in Spalte b die Wörter „Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven“ durch die
       Wörter „Nahrungs- oder Futtermittelkonserven“ ersetzt.

BGBl. 2015, Seite 675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 675

j)   In Nummer 7.27.2 wird die Spalte b wie folgt gefasst:
     „200 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnitt bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder
     weniger als 6 000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen
     im Jahr in Betrieb ist;“.

k) In der Nummer 8.1.1.4 werden nach dem Wort „Stunde,“ die Wörter „soweit die Feuerungswärmeleistung
   1 Megawatt oder mehr beträgt,“ eingefügt.

l)   In der Nummer 8.8 werden in Spalte b nach dem Wort „Flockung“ ein Komma und das Wort „Kalzinierung“
     eingefügt.

m) In der Nummer 8.10 werden das Wort „Kalzinieren“ und das anschließende Komma gestrichen.

n) Nummer 8.11 wird wie folgt gefasst:
     „8.11       Anlagen zur
     8.11.1      Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch
                 die Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden,
                 1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
                 2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energie-
                    erzeugung durch andere Mittel,
                 3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmög-
                    lichkeiten von Öl,
                 4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
                 5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen
                    Lösungsmitteln oder
                 6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-
                    kämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiederge-
                    winnung von Katalysatorbestandteilen,
                 mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
     8.11.1.1    10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                   G          E
     8.11.1.2    1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                                     V
     8.11.2      sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern
                 8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von
     8.11.2.1    gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag,                         G          E
     8.11.2.2    gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,           V
     8.11.2.3    nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitver-
                 brennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen            G          E
                 handelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,
     8.11.2.4    nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3
                 erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag;                                      V          “.



o) In den Nummern 8.12 und 8.14 werden jeweils die Wörter „(ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Num-
   mer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen)“
   gestrichen.

p) In der Nummer 9.2.2 werden die Wörter „oder mehr“ durch die Wörter „bis weniger als 10 000 Tonnen“
   ersetzt.

q) Nummer 10.18 wird wie folgt gefasst:

     „10.18      Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlosse-
                 nen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von
                 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mün-
                 dungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkali-       V          “.
                 berwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaf-
                 fen;

BGBl. 2015, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 676
                       Artikel 4

                  Änderung der
           Verordnung über Immissions-
          schutz- und Störfallbeauftragte
   Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz-
und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
  „27. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische
       Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt wer-
       den, mit einem Verbrauch an solchen organi-
       schen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder
       mehr je Stunde;“.
2. Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
  „28. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von
       Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organi-
       schen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder
       mehr je Stunde;“.

3. In Nummer 40 wird die Angabe „Nr. 8.5“ durch die
   Angabe „Nr. 8.5.1“ ersetzt.

                       Artikel 5

                Änderung der
  Verordnung über das Genehmigungsverfahren
   § 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfah-
ren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai
1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-
   fügt:
  „Die Einholung von Sachverständigengutachten ist
  in der Regel auch notwendig zur Beurteilung der
  Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kos-
  ten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der KWK-Kosten-
  Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt
  ein Testat einer für die Prüfung der Wirtschaftlich-
  keitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zustän-

  digen Bundesbehörde vor, sowie zur Beurteilung der

  Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der
  KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung.“
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 29a
   Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „nach § 29b Ab-
   satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 6
                 Änderung der
       Verordnung über Großfeuerungs-,

  Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

  § 11 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-
nen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013
(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
   und 5.

3. In den neuen Absätzen 4 und 5 wird die An-
   gabe „2 bis 4“ jeweils durch die Angabe „2 und 3“
   ersetzt.

4. Absatz 7 wird aufgehoben.
5. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.

6. In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die An-
   gabe „5 oder 6“ durch die Angabe „4 oder 5“ ersetzt.

                        Artikel 7

                   Änderung der
            Verordnung zur Begrenzung
         der Kohlenwasserstoffemissionen
      bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
   In § 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Begren-
zung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betan-
kung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453) wird
jeweils die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 29b“
ersetzt.

                        Artikel 8

                  Änderung der
           Verordnung zur Begrenzung
      der Emissionen flüchtiger organischer
        Verbindungen bei der Verwendung
  organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

   In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Begren-
zung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-
gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in be-
stimmten Anlagen in der Fassung vom 21. August 2001
(BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
nung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert
worden ist, werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 3“ und die Angabe
„§ 26“ durch die Angabe „§ 29b“ ersetzt.

                        Artikel 9

                  Änderung der

              Bekanntgabeverordnung
   In § 15 Absatz 1 Satz 3 der Bekanntgabeverordnung
vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) werden
die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter
„§ 13 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

                       Artikel 10

                 Änderung der

         EMAS-Privilegierungs-Verordnung

   In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der EMAS-Privilegierungs-
verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die
zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom

2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 5
Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 677

                                    Artikel 11
                          Bekanntmachungserlaubnis
     Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
  kann den Wortlaut der in den Artikeln 2 bis 10 geänderten Verordnungen jeweils
  in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
  machen.


                                    Artikel 12
                                  Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Der Bundesrat hat zugestimmt.


    Berlin, den 28. April 2015

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                     Die Bundesministerin
      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 670. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 853ae30561ceef0f….