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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 315

BGBl. 2024 I Nr. 315 · 7.623 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                    Teil I

2024                              Ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2024                                                        Nr. 315

                                        Verordnung
             zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer
                           lebensmittelrechtlicher Vorschriften1

                                                          Vom 16. Oktober 2024


  Es verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, jeweils in Verbindung mit dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs­
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),
– auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie
  des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 des
  Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021
  (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
– auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und des § 75 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28):


                                                                  Artikel 1

                               Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
   Die Extraktionslösungsmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen“ gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
     a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßigen“ gestrichen.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
            „(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheits­
         kriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.“
3. In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                                                        „§ 6

                                                             Ordnungswidrigkeiten
       Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel­
     gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den
     Verkehr bringt.“

1
    Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a und b sowie die Nummern 6, 7 und 8 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
    Richtlinie (EU) 2023/175 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und
    Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 25 vom 27.1.2023, S. 67).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
     „2.    2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
                           Fetten und Ölen und Herstellung
                           von Kakaobutter
                           Herstellung von entfetteten Protein­ 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten
                           erzeugnissen und entfettetem Mehl Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl ent­
                                                                hält
                                                                 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie
                                                                 sie an den Endverbraucher verkauft werden
                           Herstellung von entfetteten Getreide­ 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen“.
                           keimen

  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
6. In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt:
  „2-Methyloxolan                                                  1 mg/kg“.

7. In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter „Satz 1 und Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
8. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
                                                                                                      „Anlage 5
                                                                                               (zu § 4 Absatz 2)

                                      Spezifische Reinheitskriterien
                     für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel

  „2-Methyloxolan
  CAS-Nummer                       96-47-9
  Gehalt                           mindestens 99,9 % in der Trockenmasse
  Reinheit
  Furan                            Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
  2-Methylfuran                    Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
  Ethanol                          Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)“.


                                                     Artikel 2

               Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
   § 6 Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), wird wie
folgt geändert:
1. Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184
   vom 12.6.2020, S. 25)“ durch die Wörter „S. 35; L 309 vom 2.9.2021, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)“ ersetzt.
2. In Buchstabe a werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020,
   S. 25)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)“
   ersetzt.
3. In Buchstabe b wird das Wort „oder“ gestrichen.
4. Buchstabe c wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa werden die Wörter „der Bemerkung im Anhang“ durch die Wörter
     „Satz 1 des Anhangs“ ersetzt.
  b) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“ angefügt.
5. Folgender Buchstabe d wird angefügt:
  „d) in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2021 einen Lebensmittelzusatzstoff oder
      ein Gemisch“.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                  Artikel 3

         Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
  § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) wird wie folgt gefasst:

                                                       „§ 5
  (1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt.
  (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.“


                                                  Artikel 4

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 16. Oktober 2024

                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                               Cem Özdemir




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 315. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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