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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 315
BGBl. 2024 I Nr. 315 · 7.623 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2024 Nr. 315
Verordnung
zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer
lebensmittelrechtlicher Vorschriften1
Vom 16. Oktober 2024
Es verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, jeweils in Verbindung mit dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),
– auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie
des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021
(BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
– auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und des § 75 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28):
Artikel 1
Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
Die Extraktionslösungsmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366),
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen“ gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßigen“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheits
kriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.“
3. In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den
Verkehr bringt.“
1
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a und b sowie die Nummern 6, 7 und 8 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2023/175 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und
Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 25 vom 27.1.2023, S. 67).

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. 2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Fetten und Ölen und Herstellung
von Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Protein 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten
erzeugnissen und entfettetem Mehl Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl ent
hält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie
sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreide 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen“.
keimen
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
6. In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt:
„2-Methyloxolan 1 mg/kg“.
7. In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter „Satz 1 und Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
8. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5
(zu § 4 Absatz 2)
Spezifische Reinheitskriterien
für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel
„2-Methyloxolan
CAS-Nummer 96-47-9
Gehalt mindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit
Furan Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-Methylfuran Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
Ethanol Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)“.
Artikel 2
Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
§ 6 Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), wird wie
folgt geändert:
1. Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184
vom 12.6.2020, S. 25)“ durch die Wörter „S. 35; L 309 vom 2.9.2021, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)“ ersetzt.
2. In Buchstabe a werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020,
S. 25)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)“
ersetzt.
3. In Buchstabe b wird das Wort „oder“ gestrichen.
4. Buchstabe c wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa werden die Wörter „der Bemerkung im Anhang“ durch die Wörter
„Satz 1 des Anhangs“ ersetzt.
b) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“ angefügt.
5. Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2021 einen Lebensmittelzusatzstoff oder
ein Gemisch“.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
§ 5 der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) wird wie folgt gefasst:
„§ 5
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 2024
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 315. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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