Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmV§ 5 Kennzeichnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.