Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmV§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Frankfurt am Main, 26.08.2013 – 9 L 2542/13.FZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 26.11.2012 – 9 L 2045/12.FZitiert von 6
- VG Düsseldorf, 13.08.2020 – 10 L 1192/20
- VG Hannover, 05.11.2009 – 2 A 3613/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/1#abs-1 (1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.