Gesetze / Extraktionslösungsmittelverordnung
ElmV§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/1#abs-1 (1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ELV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 ElmV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt am Main, 26.08.2013 – 9 L 2542/13.FZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 26.11.2012 – 9 L 2045/12.FZitiert von 6
- VG Düsseldorf, 13.08.2020 – 10 L 1192/20
- VG Hannover, 05.11.2009 – 2 A 3613/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.09.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2017 (BGBl. I 3518)
BGBl. 2017 I S. 3518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.