Gesetze / E-Government-Gesetz

EGovG

§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/4?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/4?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird.

§ 2a § 4