§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/4?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/4?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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04.04.2017 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I 770)
BGBl. 2017 I S. 770
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.