Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/9945 · S. 14
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) In Nummer 1 werden die durch die Änderungen des Gesetzestextes erforderlichen Anpassungen der Inhaltsüber- sicht vorgenommen. Zu Nummer 2 (Einfügung von § 4a) Die neu einzufügende Vorschrift des § 4a regelt den Rechnungseingang bei Auftraggebern. Hierdurch werden die Vorgaben der E-Rechnungsrichtlinie auf formell-gesetzlicher Grundlage umgesetzt. Absatz 1 enthält die Grundverpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen im Sinne der nach Absatz 2 verbindlichen Begriffsdefinition. Den vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Auftraggebern bleibt es freilich unbenommen, weitergehende Details für die elektronische Rechnungsstellung bei der Vergabe öffentli- cher Aufträge vertraglich, gegebenenfalls auch im Rahmen übergreifender Rahmenverträge, zu vereinbaren. Um den Vorgaben der E-Rechnungsrichtlinie gerecht zu werden, bedarf der Geltungsbereich der Vorschrift einer mit Blick auf § 1 EGovG erforderlichen bereichsspezifischen Erweiterung und Präzisierung. Durch Bundesrege- lung ist sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Annahme elektronischer Rechnungen durch sämtliche von der E-Rechnungsrichtlinie erfassten Stellen gewährleistet wird. Insoweit sind nicht lediglich die durch § 1 EGovG erfassten „Behörden einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- lichen Rechts“ zur Annahme und Weiterverarbeitung verpflichtet, sondern darüber hinaus auch Sektorenauftrag- geber und Konzessionsgeber. Durch die verfassungsrechtlich vorgegebene Beschränkung der Regelungen dieses Gesetzesentwurfs auf den Bundesbereich ist zugleich sicherzustellen, dass die in § 1 Absatz 2 EGovG genannten Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts von den Vorschriften des Bundesrechts ausgenom
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.795 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9945, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.070–56.865 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 264617bb51a8abb9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP