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Artikel 1 · BT-Drs. 18/9945 · S. 14

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
In Nummer 1 werden die durch die Änderungen des Gesetzestextes erforderlichen Anpassungen der Inhaltsüber-
sicht vorgenommen.
Zu Nummer 2 (Einfügung von § 4a)
Die neu einzufügende Vorschrift des § 4a regelt den Rechnungseingang bei Auftraggebern. Hierdurch werden die
Vorgaben der E-Rechnungsrichtlinie auf formell-gesetzlicher Grundlage umgesetzt.
Absatz 1 enthält die Grundverpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen im Sinne der nach Absatz 2
verbindlichen Begriffsdefinition. Den vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Auftraggebern bleibt es
freilich unbenommen, weitergehende Details für die elektronische Rechnungsstellung bei der Vergabe öffentli-
cher Aufträge vertraglich, gegebenenfalls auch im Rahmen übergreifender Rahmenverträge, zu vereinbaren.
Um den Vorgaben der E-Rechnungsrichtlinie gerecht zu werden, bedarf der Geltungsbereich der Vorschrift einer
mit Blick auf § 1 EGovG erforderlichen bereichsspezifischen Erweiterung und Präzisierung. Durch Bundesrege-
lung ist sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Annahme elektronischer Rechnungen durch sämtliche von der
E-Rechnungsrichtlinie erfassten Stellen gewährleistet wird. Insoweit sind nicht lediglich die durch § 1 EGovG
erfassten „Behörden einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts“ zur Annahme und Weiterverarbeitung verpflichtet, sondern darüber hinaus auch Sektorenauftrag-
geber und Konzessionsgeber. Durch die verfassungsrechtlich vorgegebene Beschränkung der Regelungen dieses
Gesetzesentwurfs auf den Bundesbereich ist zugleich sicherzustellen, dass die in § 1 Absatz 2 EGovG genannten
Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts von den Vorschriften des Bundesrechts ausgenom

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.795 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9945, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 41.070–56.865 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 264617bb51a8abb9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP