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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 770
BGBl. 2017 I S. 770 · 6.080 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU
über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen*
Vom 4.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749; 2015 I S. 678), das durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verord-
nungsermächtigung“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 18 Anwendungsregelung“.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Elektronischer
Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung
(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung
von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu
Konzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wett-
bewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden, sind
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Ver-
pflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich
gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des
vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen
Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen
Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen
Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertrag-
liche Regelungen, die die elektronische Rechnungs-
stellung vorschreiben, bleiben unberührt.
(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn
1. sie in einem strukturierten elektronischen Format
ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
April 2017
2. das Format die automatische und elektronische
Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung
des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen.
Diese Vorschriften können sich beziehen auf
1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektro-
nischen Rechnung, insbesondere auf die elektro-
nische Verarbeitung,
2. die Anforderungen an die elektronische Rech-
nungsstellung, und zwar insbesondere auf die
von den elektronischen Rechnungen zu erfüllen-
den Voraussetzungen, den Schutz personenbe-
zogener Daten, das zu verwendende Rechnungs-
datenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der
elektronischen Form,
3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern,
Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern,
in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung
elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
4. Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheits-
spezifische Aufträge und Angelegenheiten des
Auswärtigen Dienstes.“
3. Folgender § 18 wird angefügt:
„§ 18
Anwendungsregelung
Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für
Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist
§ 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden.
Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öf-
fentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundes-
behörden sind. Verfassungsorgane des Bundes sind
für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bun-
desbehörden gleichgestellt.“
Artikel 2
Weitere Änderungen
des E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1
16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffent- dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
lichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie
folgt gefasst:
„§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektro-
nische Rechnungsstellung“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder
die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein
elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des
Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen
elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch,
wenn die sonstige Forderung außerhalb eines
Verwaltungsverfahrens erhoben wird.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 27. November 2018 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 § 4a Absatz 3 tritt am 27. Mai
2017 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 27. November 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 4. April 2017
Der Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
Der Bundesminister
e l a M e r k e l
des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 770. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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