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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 770

BGBl. 2017 I S. 770 · 6.080 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 770
                                     Gesetz
                      zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU
      über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen*
                                                           Vom 4.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                      Änderung des
                  E-Government-Gesetzes
   Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749; 2015 I S. 678), das durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verord-
             nungsermächtigung“.

   b) Folgende Angabe wird angefügt:

       „§ 18 Anwendungsregelung“.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                                „§ 4a
                   Elektronischer
      Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung
      (1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung
   von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu
   Konzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Ab-
   satz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wett-
   bewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden, sind
   nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Ab-
   satz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Ver-
   pflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich
   gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des
   vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen
   Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen
   Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen
   Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen
   Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertrag-
   liche Regelungen, die die elektronische Rechnungs-
   stellung vorschreiben, bleiben unberührt.
      (2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

   1. sie in einem strukturierten elektronischen Format
      ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
April 2017

        2. das Format die automatische und elektronische
           Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
           (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
        rates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung
        des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen.
        Diese Vorschriften können sich beziehen auf
        1. die Art und Weise der Verarbeitung der elektro-
           nischen Rechnung, insbesondere auf die elektro-
           nische Verarbeitung,

        2. die Anforderungen an die elektronische Rech-
           nungsstellung, und zwar insbesondere auf die
           von den elektronischen Rechnungen zu erfüllen-
           den Voraussetzungen, den Schutz personenbe-
           zogener Daten, das zu verwendende Rechnungs-
           datenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der

           elektronischen Form,

        3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern,
           Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern,
           in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung
           elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie
        4. Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheits-
           spezifische Aufträge und Angelegenheiten des
           Auswärtigen Dienstes.“
      3. Folgender § 18 wird angefügt:

                               „§ 18
                       Anwendungsregelung

           Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für
        Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist
        § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden.
        Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öf-
        fentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundes-
        behörden sind. Verfassungsorgane des Bundes sind
        für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bun-
        desbehörden gleichgestellt.“

                            Artikel 2

                     Weitere Änderungen
                 des E-Government-Gesetzes
         Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
      S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1
  16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffent-   dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
  lichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).
geändert:
BGBl. 2017, Seite 771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 771
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie
   folgt gefasst:
  „§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektro-
       nische Rechnungsstellung“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder
     die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein
     elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des
     Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen

     elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch,
     wenn die sonstige Forderung außerhalb eines
     Verwaltungsverfahrens erhoben wird.“

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 27. November 2018 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 2 § 4a Absatz 3 tritt am 27. Mai
2017 in Kraft.
  (3) Artikel 2 tritt am 27. November 2019 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                  Berlin, den 4. April 2017
                                           Der Bundespräsident
                                          Frank-Walter Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g

                                      Der Bundesminister
e l a M e r k e l

des Innern
                                           Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 770. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 67a97b6b849de69e….