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Artikel 15 · BT-Drs. 19/4674 · S. 219
Zu Artikel 15 (Änderung des E-Government-Gesetzes)
Zu Artikel 15 (Änderung des E-Government-Gesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Regelung in § 5 Absatz 2 macht der nationale Gesetzgeber von der ihm in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, insbesondere Buchstabe e, in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 einge- räumten Möglichkeit Gebrauch, spezifischere Bestimmungen zur Verarbeitung von Daten zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe beizubehalten. Die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe besteht hier in der direkten elektronischen Einholung von Nachweisen zwischen der zuständigen Behörde und der die betreffenden Nachweise ausstellenden öffentlichen Stelle. Hierdurch wird vermieden, dass die betroffene Person die benötigten Daten auch dann noch einmal erneut bei einer Behörde angeben muss, wenn die Daten bereits in einem anderen Verwaltungsverfahren bei einer anderen Behörde angegeben wurden. Auf diesen Grundsatz der einmaligen Erfassung wird auch im EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 (vgl. die Mitteilung der Kommis- sion vom 19. April 2016, KOM(2016) 179 endg., S. 3) Bezug genommen. Zu Doppelbuchstabe aa Anstelle des Begriffs des „Verfahrensbeteiligten“ wird durch die Formulierung „am Verfahren beteiligten be- troffenen Person“ auf den in der Verordnung (EU) 2016/679 verwendeten Begriff der ‚betroffenen Person“ Bezug genommen. Damit wird verdeutlicht, dass die Bedingungen für die Einwilligung nunmehr dort geregelt sind (vgl. Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679). Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679. Die Begriffstrias „erheben, verarbeiten, nutzen“ wird durch den in der Verordnung (EU) 2016/679 verwendeten Begriff „verarbeiten“ ersetzt, der sämtliche Vorgänge umfasst
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.519 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 687.165–694.684 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP