§ 19 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 13. Juli 2017 erstmals bereit. Erfordert die Bereitstellung der Daten erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Bereitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre, um die technischen Anpassungen durchzuführen. Im Fall des Satzes 2 müssen bei der erstmaligen Bereitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt werden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2941 103)
BGBl. 2021 I S. 2941
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2206)
BGBl. 2017 I S. 2206
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