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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2206

BGBl. 2017 I S. 2206 · 7.849 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206
                                          Erstes Gesetz
                             zur Änderung des E-Government-Gesetzes
                                                     Vom 5.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                    Änderung des
                E-Government-Gesetzes
   Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 12a Offene Daten der Behörden der unmittel-
              baren Bundesverwaltung“.
  b) Folgende Angabe wird angefügt:

       „§ 19   Übergangsvorschriften“.
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                           „§ 12a

                   Offene Daten der
     Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung

     (1) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver-
  waltung stellen unbearbeitete Daten, die sie zur Er-
  füllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben
  haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben er-

  heben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zu-

  gängliche Netze bereit. Ein Anspruch auf die Bereit-

  stellung dieser Daten wird hierdurch nicht begrün-

  det.

       (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Daten, die
  1. der Behörde elektronisch gespeichert und in
     Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere
     in Tabellen oder Listen,

  2. ausschließlich Tatsachen enthalten, die außer-
     halb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen,

  3. nicht das Ergebnis einer Bearbeitung anderer Da-
     ten durch eine Behörde der unmittelbaren Bun-
     desverwaltung sind,
  4. nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren
     haben, ausgenommen eine Bearbeitung, die aus
     rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen er-
     folgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der

     Daten nicht möglich wäre, und

  5. nicht für Forschungszwecke erhoben worden
     sind.
Juli 2017

       (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen die
     Daten nicht bereitgestellt werden, wenn
     1. an den Daten
        a) kein oder nur ein eingeschränktes Zugangs-
           recht insbesondere gemäß den §§ 3 bis 6
           des Informationsfreiheitsgesetzes besteht oder
        b) ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung
           Dritter bestünde,

     2. die Daten ohne Auftrag der Behörde von Dritten
        erstellt und ihr ohne rechtliche Verpflichtung
        übermittelt werden oder
     3. die Daten bereits über öffentlich zugängliche
        Netze entgeltfrei bereitgestellt werden.
        (4) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1
     Satz 1 erfolgt unverzüglich nach der Erhebung, so-
     fern der Zweck der Erhebung dadurch nicht beein-
     trächtigt wird, andernfalls unverzüglich nach Wegfall
     der Beeinträchtigung. Ist aus technischen oder
     sonstigen gewichtigen Gründen eine unverzügliche

     Bereitstellung nicht möglich, sind die Daten unver-
     züglich nach Wegfall dieser Gründe bereitzustellen.

        (5) Die Daten werden grundsätzlich maschinen-
     lesbar bereitgestellt. Sie sind mit Metadaten zu ver-
     sehen. Die Metadaten werden im nationalen Meta-
     datenportal GovData eingestellt.

       (6) Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1

     muss entgeltfrei und zur uneingeschränkten Weiter-

     verwendung der Daten durch jedermann ermöglicht

     werden. Der Abruf von Daten nach Absatz 1 Satz 1

     soll jederzeit, ohne verpflichtende Registrierung und
     ohne Begründung möglich sein.
        (7) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver-
     waltung sollen die Anforderungen an die Bereitstel-
     lung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 be-
     reits frühzeitig berücksichtigen bei:

     1. der Optimierung von Verwaltungsabläufen ge-
        mäß § 9,

     2. dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur
        Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie
     3. bei der Beschaffung von informationstechnischen
        Systemen für die Speicherung und Verarbeitung
        der Daten.

       (8) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver-

     waltung sind nicht verpflichtet, die bereitzustellen-
     den Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität
     oder in sonstiger Weise zu prüfen.
BGBl. 2017, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207
    (9) Die Bundesregierung richtet eine zentrale
  Stelle ein, die die Behörden der Bundesverwaltung
  zu Fragen der Bereitstellung von Daten als offene
  Daten berät und Ansprechpartner für entsprechende
  Stellen der Länder ist.

     (10) Die Bundesregierung berichtet dem Bundes-
  tag alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Be-
  reitstellung von Daten durch die Behörden der un-
  mittelbaren Bundesverwaltung als offene Daten.“

3. Folgender § 19 wird angefügt:
                         „§ 19

                 Übergangsvorschriften
     (1) § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli
  2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem
  13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit
  diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung
  öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach
  § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.
     (2) Die Behörden der unmittelbaren Bundesver-
  waltung stellen die Daten nach § 12a spätestens
  zwölf Monate nach dem 13. Juli 2017 erstmals
  bereit. Erfordert die Bereitstellung der Daten er-
  hebliche technische Anpassungen und ist sie des-
  halb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums
  nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich,
  verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Be-
  reitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre, um
  die technischen Anpassungen durchzuführen. Im
  Fall des Satzes 2 müssen bei der erstmaligen Be-
  reitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt
  werden.“

                       Artikel 2
                     Evaluierung

  Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
destag innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wir-
kungen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiter-
entwicklung dieses Gesetzes. Insbesondere soll bei der
Evaluierung untersucht werden,

1. ob es sich bewährt hat, dass gemäß § 12a Absatz 1
   des E-Government-Gesetzes nur Behörden der un-
   mittelbaren Bundesverwaltung Daten zum Datenab-
   ruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen,
   und
2. ob sich die Ausnahme nach § 12a Absatz 2 Num-
   mer 5 des E-Government-Gesetzes bewährt hat,
   dass zu Forschungszwecken erhobene Daten nicht
   zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze
   bereitgestellt werden müssen.

                       Artikel 3
                  Änderung des
         Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes
  In § 4 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegeset-
zes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546) wird die An-
gabe „30. Juni 2017“ durch die Angabe „31. Dezember
2018“ ersetzt.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 5. Juli 2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2206. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6e25dbe6ea5e8353….