§ 19 Übergangsvorschriften
Stand: 28.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/19#abs-1 (1) § 12a gilt für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor dem 13. Juli 2017 erhoben wurden, gilt § 12a nur, soweit diese Daten nach dem 13. Juli 2017 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 12a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/19#abs-2 (2) Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals bereit. Erfordert die Bereitstellung der Daten erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, verlängert sich der Zeitraum für die erstmalige Bereitstellung der Daten auf bis zu zwei Jahre, um die technischen Anpassungen durchzuführen. Im Fall des Satzes 2 müssen bei der erstmaligen Bereitstellung nur die aktuellen Daten bereitgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/19#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4 Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätestens 36 Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals bereit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/19#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 30 Beschäftigten sowie für Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung spätestens 36 Monate nach dem 23. Juli 2021, für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 50 Beschäftigten spätestens 24 Monate nach dem 23. Juli 2021.
Änderungsverlauf
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2941 103)
BGBl. 2021 I S. 2941
BGBl. 2021 I S. 2941 Gesetzgebungsmaterialien
-
05.07.2017 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2206)
BGBl. 2017 I S. 2206
BGBl. 2017 I S. 2206 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.