Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/11614 · S. 18
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Ver-
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Ver- waltung) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Das Inhaltsverzeichnis wird an die Neuregelung angepasst. Zu Nummer 2 (§ 12a) Die Regelung fokussiert auf die Bereitstellung von Daten. Daten sind eine Teil- menge von Aufzeichnungen gem. § 2 Nummer 2 des Informationsweiterverwen- dungsgesetzes, die durch Einschränkungen, die im Gesetz formuliert werden, auf die tatsächlich bereitzustellenden Daten eingegrenzt wird. Diese Daten werden im Regelfall sogenannte Rohdaten sein, also auf den Tatsachenkern reduzierte Auf- zeichnungen. Wird beispielsweise auf Basis erhobener Daten eine Statistik, ein Bericht oder eine sonstige Bewertung erstellt, so sind nach dieser Vorschrift nur die ursprünglichen Rohdaten zu veröffentlichen. Die im Zuge der Bearbeitung ent- stehenden Aufzeichnungen, Verwaltungsakten, Texte, Berichte, Entwürfe und No- tizen und das Ergebnis der Bearbeitung sind nicht von der Regelung erfasst. Gleichwohl können diese Informationen zur Weiterverwendung veröffentlicht wer- den, wenn die Behörde dies für sinnvoll erachtet. Die Behörden können zusätzlich zu den Rohdaten auch weiter bearbeitete Daten sowie daraus folgende eigene In- terpretationen bereitstellen. Zudem können bei Rohdaten ergänzende Informatio- nen zu Datenerhebung, Rahmenbedingungen der Messung (beispielsweise Be- schreibung der Testprotokolle, Probenahmeort, Bedingungen, Probenlagerung) oder jeweils gängigen fachlichen und wissenschaftlichen Standards verfügbar ge- macht werden, die Dritte bei der Weiternutzung der Daten berücksichtigen kön- nen. Hierzu besteht für die Behörden jedoch keine Verpflichtung. Durch den oben dargelegten Bezug zum Informationsw
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.118 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11614, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 26.591–46.709 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 76b469dab4d63b70….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP