Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2941
BGBl. 2021 I S. 2941 · 28.020 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur
Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen
Vom 16. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
E-Government-Gesetzes
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie
folgt gefasst:
„§ 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungser-
mächtigung“.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Informations-
weiterverwendungsgesetzes“ durch das Wort „Da-
tennutzungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12a
Offene Daten des Bundes,
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Behörden des Bundes mit Ausnahme
der Selbstverwaltungskörperschaften stellen un-
bearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur
Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben
erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag
haben erheben lassen, zum Datenabruf über öf-
fentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch
auf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch
nicht begründet. Satz 1 gilt nicht für natürliche
Personen und juristische Personen des Privat-
rechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selb-
ständigen Wahrnehmung übertragen wurden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der unmit-
telbaren Bundesverwaltung“ durch die Wör-
ter „des Bundes“ ersetzt.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
Sektors*
2021
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. nach der Erhebung keine Bearbeitung
erfahren haben, ausgenommen eine Be-
arbeitung,
a) die der Fehlerbereinigung dient oder
b) die aus rechtlichen oder aus tatsäch-
lichen Gründen erfolgt ist und ohne die
eine Veröffentlichung der Daten nicht
möglich wäre, und“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. bei Personenbezug derart umgewandelt
wurden, dass
a) sie sich nicht mehr auf eine identifizierte
oder identifizierbare natürliche Person
beziehen oder
b) die betroffene Person nicht oder nicht
mehr identifiziert werden kann.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
„§§ 3 bis 6“ durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. es sich um Daten handelt, die zu For-
schungszwecken erhoben wurden und
bereits über öffentlich zugängliche Netze
entgeltfrei bereitgestellt werden; die Mög-
lichkeit der freiwilligen Bereitstellung da-
zugehöriger Metadaten über das nationale
Metadatenportal GovData bleibt davon
unberührt, oder“.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Daten unter das Bankgeheimnis fal-
len.“
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müs-
sen Datensätze, die personenbezogene Daten
enthalten, nicht bereitgestellt werden.“

f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen
nichts anderes ergibt, sind abweichend von
Satz 1 Daten, die zu Forschungszwecken erho-
ben wurden, erst bereitzustellen, wenn das der
Datenerhebung zugrunde liegende Forschungs-
vorhaben abgeschlossen und der Forschungs-
zweck erfüllt ist. Der für die freiwillige Teilnahme
an einer Forschungsmaßnahme festgelegte
Zweck gilt unbeschadet hiervon fort.“
g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind mit
Metadaten zu versehen. Diese Metadaten wer-
den im nationalen Metadatenportal GovData ein-
gestellt.“
h) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wör-
ter „der unmittelbaren Bundesverwaltung“ durch
die Wörter „des Bundes“ ersetzt.
i) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle
mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informa-
tionsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie
von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen
Bundesbehörden benennt einen Open-Data-Koor-
dinator oder eine Open-Data-Koordinatorin. Der
Koordinator oder die Koordinatorin wirkt in der
Funktion als zentraler Ansprechpartner oder zen-
trale Ansprechpartnerin der jeweiligen Behörde
auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiter-
verwendung der offenen Daten seiner oder ihrer
Behörde hin. Die Möglichkeit der freiwilligen
Benennung entsprechender Open-Data-Koordi-
natoren oder Open-Data-Koordinatorinnen in
den übrigen Behörden der Bundesverwaltung
bleibt davon unberührt.“
j) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab-
sätze 10 und 11.
k) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Die Bundesregierung berichtet dem
Bundestag alle zwei Jahre über die Fortschritte
bei der Bereitstellung von Daten durch die Be-
hörden der Bundesverwaltung als offene Daten.
Mit Blick auf die beabsichtigte Erweiterung des
Anwendungsbereichs nach Absatz 1 Satz 1 bis
zum Jahr 2025 evaluiert sie dabei auch die mög-
liche Ausweitung der Bereitstellungspflicht auf
Selbstverwaltungskörperschaften und natürliche
Personen und juristische Personen des Privat-
rechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbstän-
digen Wahrnehmung übertragen wurden, sowie
die Einführung eines Anspruchs auf die Bereit-
stellung von Daten im Sinne des Absatzes 1
Satz 2.“
l) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Das Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit den übrigen Bundesministerien und den
Beauftragten der Bundesregierung durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der
Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen.“
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Behörden der mittelbaren Bundesverwal-
tung stellen die Daten nach § 12a spätestens
zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals
bereit.“
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4
Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die
zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätes-
tens 36 Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals
bereit.
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht
nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der
unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger
als 30 Beschäftigten sowie für Behörden der mit-
telbaren Bundesverwaltung spätestens 36 Mo-
nate nach dem 23. Juli 2021, für Behörden der
unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als
50 Beschäftigten spätestens 24 Monate nach
dem 23. Juli 2021.“
Artikel 2
Gesetz
für die Nutzung von
Daten des öffentlichen Sektors
(Datennutzungsgesetz – DNG)
§1
Grundsatz der offenen Daten
(1) Daten, die in den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem
Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“
erstellt werden.
(2) Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf
Zugang zu Daten wird mit diesem Gesetz nicht begrün-
det.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Daten von Datenbereit-
stellern nach Absatz 2, die
1. aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang
bereitgestellt werden,
2. aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht
bereitgestellt werden oder
3. auf sonstige Weise öffentlich oder zur ausschließli-
chen Nutzung bereitgestellt werden.
(2) Datenbereitsteller im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1. öffentliche Stellen;
2. Unternehmen der Daseinsvorsorge, die den Vor-
schriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträ-
gen und Konzessionen unterfallen oder öffentliche
Personenverkehrsdienste betreiben;

3. in Bezug auf Forschungsdaten, die öffentlich finan-
ziert und bereits über ein institutionelles oder thema-
tisches Repositorium öffentlich bereitgestellt wurden:
a) Hochschulen, Forschungseinrichtungen und For-
schungsfördereinrichtungen,
b) Forschende, wenn die Forschungsdaten nicht
bereits durch andere durch dieses Gesetz ver-
pflichtete Datenbereitsteller bereitgestellt wurden;
4. dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteres-
sen, Wissenstransfertätigkeiten oder bestehende
Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegen-
stehen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Daten,
a) die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind,
wobei eine Einschränkung auch vorliegt, wenn
der Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen
oder berechtigten Interesses besteht; nicht oder
nur eingeschränkt zugänglich sind Daten insbe-
sondere,
aa) soweit der Schutz personenbezogener Daten
entgegensteht,
bb) soweit der Schutz von Geschäftsgeheimnis-
sen entgegensteht,
cc) soweit der Schutz der nationalen Sicherheit,
der Verteidigung oder der öffentlichen Sicher-
heit entgegensteht,
dd) soweit die Eigenschaft als vertrauliche Infor-
mationen über den Schutz kritischer Infra-
strukturen entgegensteht oder
ee) soweit die statistische Geheimhaltung ent-
gegensteht,
b) die geistiges Eigentum Dritter betreffen,
c) die nach den Vorschriften des Bundes oder der
Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Umweltinformationen zugänglich sind und unein-
geschränkt, kostenlos, maschinenlesbar und
über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle
nutzbar sind oder
d) deren Bereitstellung nicht unter den durch
Rechtsvorschrift festgelegten öffentlichen Auf-
trag der öffentlichen Stelle fällt;
2. Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge, die
außerhalb der Tätigkeit nach § 3 Nummer 2 erstellt
wurden;
3. Logos, Wappen und Insignien;
4. Daten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
oder deren Beauftragten, die der Wahrnehmung
eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags
dienen;
5. Daten von kulturellen Einrichtungen, außer Biblio-
theken, Museen und Archiven; Absatz 2 Nummer 3
findet auf Bibliotheken, Museen und Archive keine
Anwendung;
6. Daten von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe
und darunter; bei allen sonstigen Bildungseinrich-
tungen gilt dieses Gesetz nicht für Daten, die keine
Forschungsdaten sind.
(4) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezo-
gener Daten und weitergehende Anforderungen an
die Bereitstellung und Nutzung der Daten von Daten-
bereitstellern aus anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
(5) Öffentliche Stellen berufen sich im Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Daten-
bankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind öffentliche Stellen
a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Son-
dervermögen,
b) andere juristische Personen des öffentlichen
und des privaten Rechts, die zu dem besonde-
ren Zweck gegründet wurden, im Allgemein-
interesse liegende Aufgaben nichtgewerblicher
Art zu erfüllen, wenn
aa) sie überwiegend von Stellen nach Buch-
stabe a oder Buchstabe c einzeln oder
gemeinsam durch Beteiligung oder auf
sonstige Weise finanziert werden,
bb) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach
Buchstabe a oder Buchstabe c unterliegt
oder
cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer
zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht be-
rufenen Organe durch Stellen nach Buch-
stabe a oder Buchstabe c bestimmt worden
sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person ei-
ner anderen juristischen Person des öffentlichen
oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam
mit anderen die überwiegende Finanzierung ge-
währt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt
oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Ge-
schäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs
bestimmt hat,
c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a
oder Buchstabe b fallen,
2. ist Unternehmen der Daseinsvorsorge ein Unter-
nehmen im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen, das eine Tätigkeit im Sinne des § 102 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
ausübt oder öffentliche Personenverkehrsdienste
betreibt,
3. sind Daten vorhandene Aufzeichnungen, unabhän-
gig von der Art ihrer Speicherung,
4. ist Nutzung jede Verwendung von Daten für kom-
merzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
Interesse hinausgeht oder die neben der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen kommer-
ziellen Zwecken erfolgt,
5. liegt ein maschinenlesbares Format vor, wenn die
Daten durch Software automatisiert ausgelesen
und verarbeitet werden können,

6. ist offenes Format ein Dateiformat, das nichtpro-
prietär und plattformunabhängig ist und der Öffent-
lichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung
von Daten hinderlich wären, zugänglich gemacht
wird,
7. ist förmlicher offener Standard ein in Textform nie-
dergelegter Standard, in dem die Anforderungen
für die Sicherstellung der Interoperabilität der Soft-
ware niedergelegt sind,
8. sind dynamische Daten Aufzeichnungen in digitaler
Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert wer-
den, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder
ihres raschen Veraltens,
9. sind hochwertige Datensätze die gemäß den Arti-
keln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterver-
wendung von Informationen des öffentlichen Sek-
tors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56) und gemäß
den aufgrund dieser Artikel zu erlassenden Durch-
führungsrechtsakten ausgewiesenen Datensätze,
10. sind Forschungsdaten Aufzeichnungen in digitaler
Form, bei denen es sich nicht um wissenschaft-
liche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe
von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten er-
fasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen
des Forschungsprozesses verwendet werden oder
die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für
die Validierung von Forschungsfeststellungen und
-ergebnissen als notwendig erachtet werden,
11. ist angemessene Gewinnspanne ein Prozentsatz
der Gesamtkosten, der über den zur Deckung
der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag
hinausgeht, aber höchstens 5 Prozentpunkte über
dem von der Europäischen Zentralbank festgesetz-
ten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte liegt,
12. ist Anonymisierung der Prozess, in dessen Verlauf
personenbezogene Daten in Daten umgewandelt
werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen, oder
derart in Daten umgewandelt werden, dass die be-
troffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert
werden kann.
§4
Grundsatz der uneingeschränkten
Datennutzung; Zulässigkeit von Lizenzen
(1) Daten dürfen für jeden kommerziellen oder nicht-
kommerziellen Zweck genutzt werden.
(2) Für Daten, an denen Bibliotheken, einschließlich
Hochschulbibliotheken, Museen und Archive, Urheber-
oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche
Schutzrechte zustehen, und für Daten von Unterneh-
men der Daseinsvorsorge gilt Absatz 1 nur, soweit die
Einrichtung oder das Unternehmen der Daseinsvor-
sorge die Nutzung zugelassen hat.
(3) Nutzungsbedingungen (Lizenzen) sind zulässig,
soweit sie objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminie-
rend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes
Ziel gerechtfertigt sind. Die Lizenz darf nicht zu einer
Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten
der Nutzung nicht unnötig einschränken. Öffentliche
Stellen sollen nach Möglichkeit offene Lizenzen ver-
wenden.
§5
Nichtdiskriminierung
(1) Die Bedingungen für die Datennutzung müssen
nichtdiskriminierend sein.
(2) Werden Daten von einer öffentlichen Stelle als
Ausgangsmaterial für die eigene Geschäftstätigkeit ge-
nutzt, die nicht unter den öffentlichen Auftrag der öf-
fentlichen Stelle fällt, so gelten für die Bereitstellung
der Daten für die Geschäftstätigkeit dieselben Entgelte
und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
§6
Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1) Vereinbarungen öffentlicher Stellen oder Unter-
nehmen der Daseinsvorsorge, die ausschließliche
Rechte an der Nutzung von Daten gewähren (Aus-
schließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines
Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches
Recht über die Nutzung der Daten erforderlich ist. Der
Datenbereitsteller überprüft die Ausschließlichkeitsver-
einbarung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei
Jahre. Der Datenbereitsteller macht nach dem 15. Juli
2019 getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen
spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im In-
ternet öffentlich zugänglich. Die endgültige Ausschließ-
lichkeitsvereinbarung muss klar und eindeutig sein und
im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Die-
ser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kultur-
beständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die
Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es für höchs-
tens zehn Jahre gewährt werden. Die Ausschließlich-
keitsvereinbarungen müssen klar und eindeutig sein
und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Der öffentlichen Stelle ist im Rahmen der Ausschließ-
lichkeitsvereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kul-
turbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die
öffentliche Stelle ermöglicht die Nutzung dieser Kopie
am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums.
(4) Der Datenbereitsteller macht Vereinbarungen
über rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die
nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren,
die aber darauf abzielen oder die geeignet sind, die
Nutzung von Daten durch andere Einrichtungen als die
an der Vereinbarung beteiligten Dritten zu beschränken,
spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Inter-
net öffentlich zugänglich. Die Auswirkungen solcher
rechtlichen oder praktischen Vorkehrungen auf die
Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten werden regel-
mäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft. Die end-
gültige Vereinbarung muss klar und eindeutig sein und
im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlich-
keitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen
der Absätze 2 und 3 fallen, enden bei Ablauf der Aus-
schließlichkeitsvereinbarung, spätestens jedoch am
31. Dezember 2027. Am 16. Juli 2019 bestehende Aus-
schließlichkeitsvereinbarungen, die von Unternehmen
der Daseinsvorsorge getroffen wurden und die nicht

unter die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 fallen, enden
bei Ablauf der Ausschließlichkeitsvereinbarung, spä-
testens jedoch am 31. Dezember 2033.
§7
Verfügbare Formate, Metadaten
(1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung der
Daten in allen angefragten und bei ihm vorhandenen
Formaten und Sprachen ermöglichen.
(2) Soweit möglich und sinnvoll, sind Daten elektro-
nisch und in nach den anerkannten Regeln der Technik
offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffind-
baren und interoperablen Formaten zusammen mit
den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl
die Formate als auch die Metadaten entsprechen, so-
weit möglich, förmlichen offenen Standards.
(3) Die Absätze 1 und 2 verpflichten öffentliche Stel-
len und öffentliche Unternehmen nicht, Daten und Me-
tadaten neu zu erstellen oder anzupassen oder Teile
von Datensätzen zur Verfügung zu stellen, wenn dies
mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre,
der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Öffent-
liche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge
sind außerdem nicht verpflichtet, die Erstellung und
Speicherung bestimmter Arten von Daten im Hinblick
auf deren Nutzung durch eine Organisation des priva-
ten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen.
(4) Die Metadaten zu maschinenlesbaren Daten
sind, soweit möglich und sinnvoll, über das nationale
Metadatenportal GovData zur Verfügung zu stellen.
§8
Dynamische Daten
(1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung von
dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung in
Echtzeit mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammier-
schnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Mas-
sen-Download ermöglichen.
(2) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 die
finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öf-
fentlichen Stelle oder des Unternehmens der Daseins-
vorsorge übersteigen und somit zu einem unverhältnis-
mäßigen Aufwand führen, ist die Nutzung dynamischer
Daten vorübergehend mit den zur Verfügung stehen-
den technischen Mitteln zu ermöglichen. Die
Ausschöpfung des wirtschaftlichen und sozialen Po-
tenzials der dynamischen Daten soll dadurch nicht
übermäßig beeinträchtigt werden.
§9
Hochwertige Datensätze
Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseins-
vorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Daten-
sätze in maschinenlesbarem Format über geeignete
Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls tech-
nisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.
§ 10
Grundsatz der Unentgeltlichkeit
(1) Die Nutzung von Daten ist unentgeltlich. Es ist
jedoch zulässig, die Erstattung von verursachten
Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maß-
nahmen zu verlangen:
1. die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung
von Daten,
2. die Anonymisierung personenbezogener Daten und
3. Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsin-
formationen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen für die
Nutzung von Daten Entgelte verlangen:
1. öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen
erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer
Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufträge zu decken;
2. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken,
Museen und Archive;
3. Unternehmen der Daseinsvorsorge.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 3
gelten nicht für hochwertige Datensätze sowie For-
schungsdaten.
(4) Wenn öffentliche Stellen, die ausreichende Ein-
nahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil
ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres
öffentlichen Auftrags zu decken, von der Anwendung
des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen werden wollen,
melden sie die Berufung auf die Ausnahme der Bun-
desnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt eine
Liste der öffentlichen Stellen, die von der Ausnahme
Gebrauch machen, und macht die Liste auf ihrer Inter-
netseite zugänglich.
(5) Für öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen
müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei
der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken,
und bei denen sich die unentgeltliche Nutzung hoch-
wertiger Datensätze wesentlich auf ihren Haushalt aus-
wirkt, gilt die Unentgeltlichkeit der Nutzung hochwerti-
ger Datensätze spätestens zwölf Monate nach dem
23. Juli 2021.
§ 11
Bemessung der Entgelthöhe
(1) In den in § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genann-
ten Fällen berechnen die öffentlichen Stellen und
Unternehmen der Daseinsvorsorge die Entgelte nach
von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten
und nachprüfbaren Kriterien.
(2) Die Entgelte aus der Bereitstellung von Daten
und der Gestattung ihrer Nutzung in dem entsprechen-
den Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer
Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und
Speicherung zuzüglich einer angemessenen Gewinn-
spanne sowie die Kosten für die Anonymisierung per-
sonenbezogener Daten und für Maßnahmen zum
Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nicht
übersteigen. Im Fall des § 10 Absatz 2 Nummer 2 dür-
fen zudem die Kosten für Bewahrung und Rechteklä-
rung zur Berechnungsgrundlage hinzugefügt werden.
(3) Die Entgelte werden nach Maßgabe der gelten-
den Buchführungsgrundsätze berechnet.

§ 12
Transparenz von Entgelten
(1) Wurden für die Nutzung von Daten Entgelte fest-
gelegt, die für die Allgemeinheit gelten (Standardent-
gelte), sind die Bedingungen und die tatsächliche Höhe
der Standardentgelte einschließlich ihrer Berechnungs-
grundlage im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Wurden für die Nutzung keine Standardentgelte
festgelegt, sind die Faktoren, die bei der Berechnung
der Entgelte berücksichtigt werden, anzugeben. Auf
Anfrage wird auch die Berechnungsweise dieser Ent-
gelte in Bezug auf einen spezifischen Antrag auf Nut-
zung angegeben.
§ 13
Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Informationsweiterverwen-
dungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015
(BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2941. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a56d37a537eac530….