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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2941

BGBl. 2021 I S. 2941 · 28.020 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2941
                                    Gesetz
              zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur
  Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen
                                                        Vom 16. Juli

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
                    Änderung des
                E-Government-Gesetzes
   Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie
   folgt gefasst:

   „§ 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungser-

            mächtigung“.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Informations-
   weiterverwendungsgesetzes“ durch das Wort „Da-
   tennutzungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 12a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                „§ 12a
                    Offene Daten des Bundes,
                   Verordnungsermächtigung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Behörden des Bundes mit Ausnahme
      der Selbstverwaltungskörperschaften stellen un-
      bearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur
      Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben
      erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag
      haben erheben lassen, zum Datenabruf über öf-
      fentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch
      auf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch
      nicht begründet. Satz 1 gilt nicht für natürliche
      Personen und juristische Personen des Privat-
      rechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selb-
      ständigen Wahrnehmung übertragen wurden.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der unmit-
          telbaren Bundesverwaltung“ durch die Wör-
          ter „des Bundes“ ersetzt.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
  offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des
  öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

Sektors*
2021

  bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. nach der Erhebung keine Bearbeitung
           erfahren haben, ausgenommen eine Be-
           arbeitung,
           a) die der Fehlerbereinigung dient oder
           b) die aus rechtlichen oder aus tatsäch-
              lichen Gründen erfolgt ist und ohne die
              eine Veröffentlichung der Daten nicht
              möglich wäre, und“.
  cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

       „5. bei Personenbezug derart umgewandelt

           wurden, dass

           a) sie sich nicht mehr auf eine identifizierte
              oder identifizierbare natürliche Person
              beziehen oder
           b) die betroffene Person nicht oder nicht
              mehr identifiziert werden kann.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
      „§§ 3 bis 6“ durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6“
      ersetzt.

  bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.

  cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. es sich um Daten handelt, die zu For-
           schungszwecken erhoben wurden und
           bereits über öffentlich zugängliche Netze
           entgeltfrei bereitgestellt werden; die Mög-
           lichkeit der freiwilligen Bereitstellung da-
           zugehöriger Metadaten über das nationale
           Metadatenportal GovData bleibt davon
           unberührt, oder“.

  dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

       „4. die Daten unter das Bankgeheimnis fal-
           len.“

e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
    „(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müs-

  sen Datensätze, die personenbezogene Daten
  enthalten, nicht bereitgestellt werden.“
BGBl. 2021, Seite 2942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2942
  f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen
       nichts anderes ergibt, sind abweichend von
       Satz 1 Daten, die zu Forschungszwecken erho-
       ben wurden, erst bereitzustellen, wenn das der
       Datenerhebung zugrunde liegende Forschungs-
       vorhaben abgeschlossen und der Forschungs-
       zweck erfüllt ist. Der für die freiwillige Teilnahme
       an einer Forschungsmaßnahme festgelegte
       Zweck gilt unbeschadet hiervon fort.“

  g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind mit
       Metadaten zu versehen. Diese Metadaten wer-
       den im nationalen Metadatenportal GovData ein-
       gestellt.“
  h) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wör-
     ter „der unmittelbaren Bundesverwaltung“ durch
     die Wörter „des Bundes“ ersetzt.

  i) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
          „(9) Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle
       mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informa-
       tionsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie
       von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen
       Bundesbehörden benennt einen Open-Data-Koor-
       dinator oder eine Open-Data-Koordinatorin. Der
       Koordinator oder die Koordinatorin wirkt in der
       Funktion als zentraler Ansprechpartner oder zen-
       trale Ansprechpartnerin der jeweiligen Behörde
       auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiter-
       verwendung der offenen Daten seiner oder ihrer
       Behörde hin. Die Möglichkeit der freiwilligen
       Benennung entsprechender Open-Data-Koordi-
       natoren oder Open-Data-Koordinatorinnen in
       den übrigen Behörden der Bundesverwaltung
       bleibt davon unberührt.“
  j) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab-
     sätze 10 und 11.
  k) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

          „(11) Die Bundesregierung berichtet dem

       Bundestag alle zwei Jahre über die Fortschritte
       bei der Bereitstellung von Daten durch die Be-
       hörden der Bundesverwaltung als offene Daten.
       Mit Blick auf die beabsichtigte Erweiterung des
       Anwendungsbereichs nach Absatz 1 Satz 1 bis
       zum Jahr 2025 evaluiert sie dabei auch die mög-
       liche Ausweitung der Bereitstellungspflicht auf
       Selbstverwaltungskörperschaften und natürliche
       Personen und juristische Personen des Privat-
       rechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbstän-
       digen Wahrnehmung übertragen wurden, sowie
       die Einführung eines Anspruchs auf die Bereit-
       stellung von Daten im Sinne des Absatzes 1
       Satz 2.“
  l) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
         „(12) Das Bundesministerium des Innern, für
       Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einverneh-

       men mit den übrigen Bundesministerien und den
       Beauftragten der Bundesregierung durch Rechts-
       verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
       Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der
       Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen.“

4. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Behörden der mittelbaren Bundesverwal-
      tung stellen die Daten nach § 12a spätestens
      zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals
      bereit.“
   b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

         „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
      und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4
      Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die
      zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätes-
      tens 36 Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals
      bereit.
         (4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht
      nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der
      unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger
      als 30 Beschäftigten sowie für Behörden der mit-
      telbaren Bundesverwaltung spätestens 36 Mo-
      nate nach dem 23. Juli 2021, für Behörden der
      unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als
      50 Beschäftigten spätestens 24 Monate nach
      dem 23. Juli 2021.“

                          Artikel 2

                       Gesetz
                für die Nutzung von
           Daten des öffentlichen Sektors
           (Datennutzungsgesetz – DNG)

                            §1

            Grundsatz der offenen Daten
   (1) Daten, die in den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem
Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“
erstellt werden.
  (2) Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf
Zugang zu Daten wird mit diesem Gesetz nicht begrün-

det.

                            §2
                 Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz gilt für Daten von Datenbereit-
stellern nach Absatz 2, die
1. aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang
   bereitgestellt werden,

2. aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht
   bereitgestellt werden oder
3. auf sonstige Weise öffentlich oder zur ausschließli-
   chen Nutzung bereitgestellt werden.
   (2) Datenbereitsteller im Sinne dieses Gesetzes
sind:

1. öffentliche Stellen;

2. Unternehmen der Daseinsvorsorge, die den Vor-
   schriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträ-
   gen und Konzessionen unterfallen oder öffentliche
   Personenverkehrsdienste betreiben;
BGBl. 2021, Seite 2943 — Originalseite als Abbildung
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3. in Bezug auf Forschungsdaten, die öffentlich finan-
   ziert und bereits über ein institutionelles oder thema-
   tisches Repositorium öffentlich bereitgestellt wurden:

   a) Hochschulen, Forschungseinrichtungen und For-

      schungsfördereinrichtungen,

   b) Forschende, wenn die Forschungsdaten nicht

      bereits durch andere durch dieses Gesetz ver-

      pflichtete Datenbereitsteller bereitgestellt wurden;
4. dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteres-
   sen, Wissenstransfertätigkeiten oder bestehende

   Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegen-
   stehen.
  (3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Daten,

   a) die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind,

      wobei eine Einschränkung auch vorliegt, wenn

      der Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen

      oder berechtigten Interesses besteht; nicht oder

      nur eingeschränkt zugänglich sind Daten insbe-

      sondere,

      aa) soweit der Schutz personenbezogener Daten

          entgegensteht,

      bb) soweit der Schutz von Geschäftsgeheimnis-
          sen entgegensteht,
      cc) soweit der Schutz der nationalen Sicherheit,
          der Verteidigung oder der öffentlichen Sicher-
          heit entgegensteht,
      dd) soweit die Eigenschaft als vertrauliche Infor-
          mationen über den Schutz kritischer Infra-
          strukturen entgegensteht oder

      ee) soweit die statistische Geheimhaltung ent-
          gegensteht,

   b) die geistiges Eigentum Dritter betreffen,
   c) die nach den Vorschriften des Bundes oder der
      Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu
      Umweltinformationen zugänglich sind und unein-
      geschränkt, kostenlos, maschinenlesbar und
      über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle
      nutzbar sind oder
   d) deren Bereitstellung nicht unter den durch
      Rechtsvorschrift festgelegten öffentlichen Auf-
      trag der öffentlichen Stelle fällt;
2. Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge, die
   außerhalb der Tätigkeit nach § 3 Nummer 2 erstellt
   wurden;

3. Logos, Wappen und Insignien;
4. Daten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
   oder deren Beauftragten, die der Wahrnehmung
   eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags

   dienen;

5. Daten von kulturellen Einrichtungen, außer Biblio-
   theken, Museen und Archiven; Absatz 2 Nummer 3
   findet auf Bibliotheken, Museen und Archive keine
   Anwendung;
6. Daten von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe
   und darunter; bei allen sonstigen Bildungseinrich-
   tungen gilt dieses Gesetz nicht für Daten, die keine
   Forschungsdaten sind.

   (4) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezo-
gener Daten und weitergehende Anforderungen an
die Bereitstellung und Nutzung der Daten von Daten-
bereitstellern aus anderen Rechtsvorschriften bleiben

unberührt.

  (5) Öffentliche Stellen berufen sich im Anwendungs-

bereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Daten-

bankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes.

                          §3

               Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes
 1. sind öffentliche Stellen

   a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Son-
      dervermögen,

   b) andere juristische Personen des öffentlichen

      und des privaten Rechts, die zu dem besonde-

      ren Zweck gegründet wurden, im Allgemein-

      interesse liegende Aufgaben nichtgewerblicher

      Art zu erfüllen, wenn

      aa) sie überwiegend von Stellen nach Buch-

          stabe a oder Buchstabe c einzeln oder

          gemeinsam durch Beteiligung oder auf
          sonstige Weise finanziert werden,
      bb) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach
          Buchstabe a oder Buchstabe c unterliegt
          oder
      cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer
          zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht be-
          rufenen Organe durch Stellen nach Buch-
          stabe a oder Buchstabe c bestimmt worden
          sind;

      dasselbe gilt, wenn diese juristische Person ei-
      ner anderen juristischen Person des öffentlichen
      oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam
      mit anderen die überwiegende Finanzierung ge-
      währt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt
      oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Ge-
      schäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs
      bestimmt hat,
   c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a
      oder Buchstabe b fallen,
 2. ist Unternehmen der Daseinsvorsorge ein Unter-
    nehmen im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2
    des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
    gen, das eine Tätigkeit im Sinne des § 102 des
    Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    ausübt oder öffentliche Personenverkehrsdienste
    betreibt,
 3. sind Daten vorhandene Aufzeichnungen, unabhän-
    gig von der Art ihrer Speicherung,

 4. ist Nutzung jede Verwendung von Daten für kom-

    merzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über
    die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die
    Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
    Interesse hinausgeht oder die neben der Erfüllung
    öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen kommer-
    ziellen Zwecken erfolgt,
 5. liegt ein maschinenlesbares Format vor, wenn die
    Daten durch Software automatisiert ausgelesen
    und verarbeitet werden können,
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 6. ist offenes Format ein Dateiformat, das nichtpro-
    prietär und plattformunabhängig ist und der Öffent-
    lichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung
    von Daten hinderlich wären, zugänglich gemacht
    wird,
 7. ist förmlicher offener Standard ein in Textform nie-
    dergelegter Standard, in dem die Anforderungen
    für die Sicherstellung der Interoperabilität der Soft-
    ware niedergelegt sind,

 8. sind dynamische Daten Aufzeichnungen in digitaler
    Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert wer-
    den, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder
    ihres raschen Veraltens,
 9. sind hochwertige Datensätze die gemäß den Arti-
    keln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom
    20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterver-
    wendung von Informationen des öffentlichen Sek-
    tors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56) und gemäß
    den aufgrund dieser Artikel zu erlassenden Durch-
    führungsrechtsakten ausgewiesenen Datensätze,

10. sind Forschungsdaten Aufzeichnungen in digitaler

    Form, bei denen es sich nicht um wissenschaft-

    liche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe

    von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten er-

    fasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen

    des Forschungsprozesses verwendet werden oder

    die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für

    die Validierung von Forschungsfeststellungen und

    -ergebnissen als notwendig erachtet werden,

11. ist angemessene Gewinnspanne ein Prozentsatz
    der Gesamtkosten, der über den zur Deckung
    der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag
    hinausgeht, aber höchstens 5 Prozentpunkte über

    dem von der Europäischen Zentralbank festgesetz-

    ten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte liegt,

12. ist Anonymisierung der Prozess, in dessen Verlauf
    personenbezogene Daten in Daten umgewandelt
    werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder
    identifizierbare natürliche Person beziehen, oder
    derart in Daten umgewandelt werden, dass die be-
    troffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert
    werden kann.

                           §4
          Grundsatz der uneingeschränkten
       Datennutzung; Zulässigkeit von Lizenzen

  (1) Daten dürfen für jeden kommerziellen oder nicht-

kommerziellen Zweck genutzt werden.

   (2) Für Daten, an denen Bibliotheken, einschließlich
Hochschulbibliotheken, Museen und Archive, Urheber-
oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche
Schutzrechte zustehen, und für Daten von Unterneh-
men der Daseinsvorsorge gilt Absatz 1 nur, soweit die
Einrichtung oder das Unternehmen der Daseinsvor-
sorge die Nutzung zugelassen hat.

   (3) Nutzungsbedingungen (Lizenzen) sind zulässig,
soweit sie objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminie-
rend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes
Ziel gerechtfertigt sind. Die Lizenz darf nicht zu einer
Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten
der Nutzung nicht unnötig einschränken. Öffentliche

Stellen sollen nach Möglichkeit offene Lizenzen ver-
wenden.

                          §5
                Nichtdiskriminierung
   (1) Die Bedingungen für die Datennutzung müssen
nichtdiskriminierend sein.

   (2) Werden Daten von einer öffentlichen Stelle als
Ausgangsmaterial für die eigene Geschäftstätigkeit ge-
nutzt, die nicht unter den öffentlichen Auftrag der öf-
fentlichen Stelle fällt, so gelten für die Bereitstellung
der Daten für die Geschäftstätigkeit dieselben Entgelte
und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

                          §6
         Ausschließlichkeitsvereinbarungen

  (1) Vereinbarungen öffentlicher Stellen oder Unter-
nehmen der Daseinsvorsorge, die ausschließliche
Rechte an der Nutzung von Daten gewähren (Aus-
schließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
   (2) Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines

Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches

Recht über die Nutzung der Daten erforderlich ist. Der

Datenbereitsteller überprüft die Ausschließlichkeitsver-

einbarung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei

Jahre. Der Datenbereitsteller macht nach dem 15. Juli

2019 getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen

spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im In-

ternet öffentlich zugänglich. Die endgültige Ausschließ-

lichkeitsvereinbarung muss klar und eindeutig sein und
im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Die-
ser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kultur-
beständen.

   (3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die

Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es für höchs-

tens zehn Jahre gewährt werden. Die Ausschließlich-
keitsvereinbarungen müssen klar und eindeutig sein
und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
Der öffentlichen Stelle ist im Rahmen der Ausschließ-
lichkeitsvereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kul-
turbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die
öffentliche Stelle ermöglicht die Nutzung dieser Kopie
am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums.
   (4) Der Datenbereitsteller macht Vereinbarungen
über rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die
nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren,
die aber darauf abzielen oder die geeignet sind, die
Nutzung von Daten durch andere Einrichtungen als die

an der Vereinbarung beteiligten Dritten zu beschränken,

spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Inter-
net öffentlich zugänglich. Die Auswirkungen solcher
rechtlichen oder praktischen Vorkehrungen auf die
Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten werden regel-
mäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft. Die end-
gültige Vereinbarung muss klar und eindeutig sein und
im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

  (5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlich-
keitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen
der Absätze 2 und 3 fallen, enden bei Ablauf der Aus-
schließlichkeitsvereinbarung, spätestens jedoch am
31. Dezember 2027. Am 16. Juli 2019 bestehende Aus-
schließlichkeitsvereinbarungen, die von Unternehmen
der Daseinsvorsorge getroffen wurden und die nicht
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Originalseite · Seite 2945
unter die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 fallen, enden
bei Ablauf der Ausschließlichkeitsvereinbarung, spä-
testens jedoch am 31. Dezember 2033.

                           §7
          Verfügbare Formate, Metadaten

  (1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung der
Daten in allen angefragten und bei ihm vorhandenen
Formaten und Sprachen ermöglichen.
   (2) Soweit möglich und sinnvoll, sind Daten elektro-
nisch und in nach den anerkannten Regeln der Technik

offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffind-

baren und interoperablen Formaten zusammen mit

den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl

die Formate als auch die Metadaten entsprechen, so-
weit möglich, förmlichen offenen Standards.
   (3) Die Absätze 1 und 2 verpflichten öffentliche Stel-
len und öffentliche Unternehmen nicht, Daten und Me-
tadaten neu zu erstellen oder anzupassen oder Teile
von Datensätzen zur Verfügung zu stellen, wenn dies
mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre,
der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Öffent-
liche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge

sind außerdem nicht verpflichtet, die Erstellung und

Speicherung bestimmter Arten von Daten im Hinblick

auf deren Nutzung durch eine Organisation des priva-

ten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen.

   (4) Die Metadaten zu maschinenlesbaren Daten
sind, soweit möglich und sinnvoll, über das nationale
Metadatenportal GovData zur Verfügung zu stellen.

                           §8
                  Dynamische Daten
  (1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung von
dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung in
Echtzeit mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammier-
schnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Mas-
sen-Download ermöglichen.

   (2) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 die
finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öf-
fentlichen Stelle oder des Unternehmens der Daseins-

vorsorge übersteigen und somit zu einem unverhältnis-
mäßigen Aufwand führen, ist die Nutzung dynamischer
Daten vorübergehend mit den zur Verfügung stehen-
den technischen Mitteln zu ermöglichen. Die
Ausschöpfung des wirtschaftlichen und sozialen Po-
tenzials der dynamischen Daten soll dadurch nicht
übermäßig beeinträchtigt werden.

                           §9
               Hochwertige Datensätze

   Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseins-
vorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Daten-
sätze in maschinenlesbarem Format über geeignete
Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls tech-
nisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.

                          § 10
          Grundsatz der Unentgeltlichkeit
   (1) Die Nutzung von Daten ist unentgeltlich. Es ist
jedoch zulässig, die Erstattung von verursachten

Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maß-
nahmen zu verlangen:

1. die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung
   von Daten,

2. die Anonymisierung personenbezogener Daten und

3. Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsin-
   formationen.
  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen für die
Nutzung von Daten Entgelte verlangen:

1. öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen

   erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer

   Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer

   öffentlichen Aufträge zu decken;

2. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken,
   Museen und Archive;
3. Unternehmen der Daseinsvorsorge.

  (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 3
gelten nicht für hochwertige Datensätze sowie For-
schungsdaten.

   (4) Wenn öffentliche Stellen, die ausreichende Ein-

nahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil

ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres

öffentlichen Auftrags zu decken, von der Anwendung

des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen werden wollen,
melden sie die Berufung auf die Ausnahme der Bun-
desnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt eine
Liste der öffentlichen Stellen, die von der Ausnahme
Gebrauch machen, und macht die Liste auf ihrer Inter-
netseite zugänglich.
   (5) Für öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen
müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei
der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken,
und bei denen sich die unentgeltliche Nutzung hoch-
wertiger Datensätze wesentlich auf ihren Haushalt aus-
wirkt, gilt die Unentgeltlichkeit der Nutzung hochwerti-
ger Datensätze spätestens zwölf Monate nach dem
23. Juli 2021.

                         § 11

            Bemessung der Entgelthöhe

   (1) In den in § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genann-
ten Fällen berechnen die öffentlichen Stellen und
Unternehmen der Daseinsvorsorge die Entgelte nach
von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten
und nachprüfbaren Kriterien.
   (2) Die Entgelte aus der Bereitstellung von Daten
und der Gestattung ihrer Nutzung in dem entsprechen-
den Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer
Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und
Speicherung zuzüglich einer angemessenen Gewinn-
spanne sowie die Kosten für die Anonymisierung per-
sonenbezogener Daten und für Maßnahmen zum
Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nicht
übersteigen. Im Fall des § 10 Absatz 2 Nummer 2 dür-
fen zudem die Kosten für Bewahrung und Rechteklä-
rung zur Berechnungsgrundlage hinzugefügt werden.
  (3) Die Entgelte werden nach Maßgabe der gelten-
den Buchführungsgrundsätze berechnet.
BGBl. 2021, Seite 2946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2946
                        § 12
            Transparenz von Entgelten
  (1) Wurden für die Nutzung von Daten Entgelte fest-
gelegt, die für die Allgemeinheit gelten (Standardent-
gelte), sind die Bedingungen und die tatsächliche Höhe
der Standardentgelte einschließlich ihrer Berechnungs-
grundlage im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
   (2) Wurden für die Nutzung keine Standardentgelte

festgelegt, sind die Faktoren, die bei der Berechnung
der Entgelte berücksichtigt werden, anzugeben. Auf
Anfrage wird auch die Berechnungsweise dieser Ent-
gelte in Bezug auf einen spezifischen Antrag auf Nut-
zung angegeben.

                         § 13
                     Rechtsweg
  Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben.

                      Artikel 3

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Informationsweiterverwen-
dungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015
(BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, außer Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 16. Juli 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und
Energie
                                            Peter Altmaier
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2941. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a56d37a537eac530….