Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 33
- BGH, 27.02.2024 – II ZB 14/22Kapitalanleger-Musterverfahren: Anfechtbarkeit der einen Antrag auf Erweiterung des Verfahrens ablehnenden Entscheidung; Recht zur AnschlussrechtsbeschwerdeZitiert von 1
- BAG, 25.04.2022 – 3 AZB 3/22Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - FristwahrungZitiert von 2
- BAG, 25.04.2022 – 3 AZB 2/22Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - FristwahrungZitiert von 23
- BGH, 10.07.2018 – II ZB 24/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form eines Aufsichtsratsbeschlusses; Haftung ehemaliger Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Aktiengesellschaft und Kursrelevanz der Verfolgung solcher Schadensersatzansprüche; Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Erweiterung des MusterverfahrensZitiert von 30
- BGH, 16.06.2020 – II ZB 10/19KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren MusterverfahrensZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 28.01.2026 – 101 Kap 1/22Zitiert von 5
- BayObLG, 08.05.2024 – 101 VA 18/24Zitiert von 5
- BGH, 14.06.2022 – XI ZB 33/19Kapitalanleger-Musterverfahren: Ingangsetzung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; abschließende Regelung der Angabepflicht für Bezüge und Provisionen im VerkaufsprospektZitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/3#abs-1 (1) Die Zivilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/3#abs-2 (2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieselbe ein abweichendes Verfahren gestatten.