Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 14
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 – 3 Sa 24/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.04.2010 – 10 Ta 399/10Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2009 – 3 Ta 160/09Zitiert von 4
- BGH, 16.03.2005 – IV ZR 140/04Erbunwürdigkeit: Keine Bindung des Zivilrichters an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BAG, 08.06.2000 – 2 ABR 1/00Zustimmungsersetzungsverfahren: Keine Bindung der Arbeitsgerichte an die Feststellungen der Strafgerichte trotz rechtskräftiger Verurteilung wegen sexueller Belästigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BAG, 25.04.2022 – 3 AZB 3/22Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - FristwahrungZitiert von 2
- BAG, 25.04.2022 – 3 AZB 2/22Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - FristwahrungZitiert von 23
- OLG Frankfurt am Main, 29.10.2020 – 3 U 72/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/14#abs-1 (1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß sie nicht berührt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/14#abs-2 (2) (Aufhebungsvorschrift)