Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 35 Übergangsvorschriften zum Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2024 – VIII ZR 16/23Rechtmäßigkeit der Zweiten Berliner MietenbegrenzungsverordnungZitiert von 7
- BGH, 08.04.2025 – VIII ZR 245/22Wohnraummietvertrag: Anforderungen an das Aushandeln einer QuotenabgeltungsklauselZitiert von 7
- LG Berlin, 20.04.2021 – 65 S 241/20Zitiert von 1
- BVerfG, 08.01.2026 – 1 BvR 183/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der "Mietpreisbremse" - Eingriff in Eigentumsgarantie der Vermieter weiterhin gerechtfertigt - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19.05.2020
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 8/22Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die MieteZitiert von 5
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 125/22(Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete)Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 60/22Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters bei Vereinbarung einer StaffelmieteZitiert von 6
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 375/21(Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete)Zitiert von 7
- LG Berlin, 15.12.2022 – 67 S 180/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 35 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-35#abs-1 (1) Die §§ 556d bis 556g, 557a Absatz 4 und § 557b Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden auf Mietverträge und Staffelmietvereinbarungen über Wohnraum, die abgeschlossen worden sind, bevor die vertragsgegenständliche Mietwohnung in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-35#abs-2 (2) § 557a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht mehr anzuwenden auf Mietstaffeln, deren erste Miete zu einem Zeitpunkt fällig wird, in dem die vertragsgegenständliche Mietwohnung nicht mehr in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt.