Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 240 § 5 (weggefallen)
Stand: 01.10.2022
Für Art 240 § 5 BGBEG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu Art 240 § 5 BGBEG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 07.11.2023 – 2 BvL 12/20Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der pandemiebedingten "Gutscheinlösung" für Freizeitveranstalter und -einrichtung (Art 240 § 5 Abs 1 S 1 EGBGB <RIS: BGBEG>) unzulässig - mangelnde Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit mit Blick auf Eigentumsgarantie und VertrauensschutzZitiert von 3
- AG Frankfurt am Main, 28.09.2020 – 31 C 2036/20 (17)
- AG Essen, 13.01.2021 – 13 C 278/20Zitiert von 2
- BGH, 04.05.2022 – XII ZR 64/21Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie: Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der Monatsbeiträge wegen Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Nutzung; Ausschluss der Vertragsanpassung wegen Störung der GeschäftsgrundlageZitiert von 24
- KG, 06.08.2021 – 21 U 19/21Zitiert von 3
- BGH, 13.07.2022 – VIII ZR 317/21Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der VeranstaltungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 23.05.2023 – 5 K 59/22
- LG Bamberg, 31.03.2023 – 44 O 145/21
- OLG Bamberg, 29.03.2023 – 8 U 96/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 240 § 5 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.