Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/41?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/41?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/41?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert
Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/41?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2022 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.