Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39h?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39h?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39h?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 39h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 52)
BGBl. 2025 I Nr. 52
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 39h geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 39h eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.