Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39e#abs-1 (1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39e#abs-2 (2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum 48 Monate nicht überschreiten darf.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 39e EEG 2023 →
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Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 39e geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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