Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 38h Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des zweiten Segments
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38h?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38g darf nur ausgestellt werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38h?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummer, unter der die Anlage in das Register eingetragen worden ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38h?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Der Netzbetreiber muss prüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erfüllt sind. Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38h?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 38h eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 38h aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 38h geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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