Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des zweiten Segments
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38g?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38g?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
Änderungsverlauf
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 38g eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 38g neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 38g geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.