Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des zweiten Segments

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38g?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38g?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
2.
den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummer und
3.
die Angabe des Bieters, dass er der Betreiber der Solaranlagen ist.
§ 37b § 37d