Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

§ 29 § 30a