Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

Bund2 Fassungen

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach Anlage 1.

§ 20 § 21a