Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie
Stand: 25.01.2021
Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23a EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.06.2022 – XIII ZR 4/21Entschädigungsanspruch des direkt vermarktenden Betreibers einer Erneuerbare-Energien-Anlage bei Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses: Ersatz der aufgrund eines Direktvermarktungsvertrags entgangenen Vergütung; Ersatz für Einspeisemanagementmaßnahmen bei Reduktion des anzulegenden Wertes auf null in langanhaltenden Phasen negativer Börsenstrompreise - Windpark HögelZitiert von 7
- OLG Thüringen, 19.02.2025 – 2 U 878/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 23a neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 23a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. I S. 3138
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 23a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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