Gesetze / Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EDL-G§ 6 Information der Marktteilnehmer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung zu stellen:
Die Bundesstelle für Energieeffizienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Musterverträge.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1719)
BGBl. 2019 I S. 1719
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 578)
BGBl. 2015 I S. 578
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.