Gesetze / Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EDL-G§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 578)
BGBl. 2015 I S. 578
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