Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 45 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/45#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 5 Absatz 1 die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt oder weiterleitet oder
2.
entgegen § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Europäischen Betriebsrat oder den Ausschuss nach § 26 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/45#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 45 EBRG →
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- LAG Baden-Württemberg, 12.10.2015 – 9 TaBV 2/15
- LAG Köln, 13.12.2018 – 6 TaBVGa 3/18
- ArbG Bonn, 01.08.2018 – 1 BVGa 7/18Zitiert von 1
- LAG Köln, 08.09.2011 – 13 Ta 267/11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.