Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 44 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/44#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/44#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/44#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind das besondere Verhandlungsgremium, der Europäische Betriebsrat, die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, die zentrale Leitung oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsberechtigt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 44 EBRG →
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- BGH, 17.09.2009 – 5 StR 521/08Untreue durch Betriebsratsbegünstigung: Voraussetzungen der Strafbarkeit bei Sonderbonuszahlungen und der Übernahme privater Kosten freigestellter Betriebsräte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.