Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 30 Unterrichtung und Anhörung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 12.10.2015 – 9 TaBV 2/15
- LAG Köln, 08.09.2011 – 13 Ta 267/11Zitiert von 3
- ArbG Bonn, 01.08.2018 – 1 BVGa 7/18Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 02.10.2014 – 11 TaBV 5/14
- LAG Köln, 13.12.2018 – 6 TaBVGa 3/18
- ArbG Köln, 25.05.2012 – 5 BV 208/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 15.12.2005 – 11 TaBV 47/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 EBRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/30#abs-1 (1) Über außergewöhnliche Umstände oder Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/30#abs-2 (2) Besteht ein Ausschuss nach § 26, so ist dieser anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. § 27 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu laden, die für die Betriebe oder Unternehmen bestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnahmen oder Entscheidungen betroffen sind; sie gelten insoweit als Ausschussmitglieder.