Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 62 Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/62#abs-1 (1) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/62#abs-2 (2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet, es sei denn, daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/62#abs-3 (3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den dafür festgelegten Bedingungen benutzt werden. Bei Annäherung an diese Bahnübergänge und bei ihrer Benutzung ist besondere Aufmerksamkeit anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/62#abs-4 (4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 62 EBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.05.2008 – 9 A 2725/06Zitiert von 1
- VG Köln, 04.12.2009 – 18 K 4918/07Zitiert von 9
- OVG NRW, 14.11.2002 – 20 A 1834/01Zitiert von 3
- BGH, 20.01.2000 – III ZR 110/99Zitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 30.06.2016 – 9 LC 131/15Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 – 7 A 10816/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 21.08.2009 – 18 K 2722/07Zitiert von 12
- OLG Oldenburg, 30.09.2004 – 8 U 152/04Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 26.02.2004 – 11 LA 239/03Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 EBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 62 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.